Allgemeine Informationen
Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) räumt den freien Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung ein. Jede Person kann Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.
Das Zugangsrecht ist indessen nicht absolut. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Einsicht in amtliche Dokumente die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte. Kein Zugang besteht zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren und Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz, sondern nach dem Datenschutzgesetz. Zugänglich sind schliesslich nur Dokumente, die nach dem 01. Juli 2006 erstellt worden sind.
Wie kann ein Zugangsgesuch gestellt werden?
Ein Zugangsgesuch kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie können dazu die unten stehende Briefvorlage verwenden.
Kontakt
Für Auskünfte betreffend das Öffentlichkeitsgesetz wenden Sie sich bitte an:
Bundesamt für Polizei
Einsichtsgesuche Öffentlichkeitsgesetz
Guisanplatz 1A
CH-3003 Bern
Kontakt
Weitere Infos
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
-
Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)
(SR 152.3)
-
Öffentlichkeitsverordnung (VBGÖ)
(SR 152.31)
Letzte Änderung 04.10.2024