PostAuto: Was Sie über das Verwaltungsstrafverfahren wissen sollten

Update vom 8. März 2019: Anfang März 2019 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den ehemaligen CFO der Post wegen Verdachts des Leistungsbetrugs im Sinne von Art. 14 des Verwaltungsstrafrechts eröffnet. Zuvor wurde Ende 2018 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den ehemaligen CEO und den ehemaligen CFO von Postauto wegen Verdachts des Leistungsbetrugs im Sinne von Art. 14 des Verwaltungsstrafrechts eröffnet. Es handelt sich um erste Schritte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Verfahren künftig gegen weitere Personen richten kann. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Das Team von Ermittlern und Fachspezialisten der Bundeskriminalpolizei (BKP) von fedpol analysiert im laufenden Verfahren einerseits alle Dokumente, Informationen, E-Mails etc. Andererseits führt es Einvernahmen von Auskunftspersonen durch. Auch Hausdurchsuchungen können durchgeführt werden.

Nach dem Abschluss der Ermittlungen wird fedpol auch einen Entscheid treffen. Das ist die Besonderheit des Verwaltungsstrafverfahrens: fedpol ist nämlich zugleich verfolgende und beurteilende Behörde. fedpol kann kein Datum zum Abschluss des Strafverfahrens nennen. 

Das Verwaltungsstrafverfahren hat Vorrang

Ein Verwaltungsstrafverfahren unterliegt den gleichen Grundsätzen wie ein ordentliches Strafverfahren. Es gelten die Unschuldsvermutung, die Untersuchungsmaxime, das Untersuchungsgeheimnis und das Beschwerderecht.

Was bedeutet das konkret?

  • Die ermittelnde Behörde arbeitet im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig. Es gilt der Grundsatz der Gewaltenteilung.
  • Das Verwaltungsstrafverfahren geht grundsätzlich allen weiteren laufenden Untersuchungen oder Prüfungen vor. Es ist an der Verfahrensleitung zu entscheiden, ob und wann sie anderen Behörden Akteneinsicht gewähren und ihnen die Durchführung von Befragungen gestatten wird.
  • Auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Untersuchungsgeheimnis. Dies hat zur Folge, dass es – ausser für die Verfahrensbeteiligten – für die interessierte Öffentlichkeit während des Verfahrens keine Einsicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz gibt.
  • Die Art, der Umfang und die Täter der strafbaren Handlungen sind Gegenstand der Ermittlungen.
  • Das Verwaltungsstrafverfahren untersucht nicht nur die Vorkommnisse eines bestimmten Zeitraums und kann somit über die oft erwähnte Periode von 2007 bis 2015 hinausgehen.

Letzte Änderung 08.03.2019

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