Unterhalt des Kindes

Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes

Worum geht es?

Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind nicht nur darauf angewiesen, dass es auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen zählen kann. Das Kind braucht auch verlässliche Betreuungsverhältnisse und finanzielle Sicherheit. Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll deshalb gestärkt werden, und zwar unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Eine Reihe von Gesetzesänderungen sollen die Situation des Kindes verbessern, die Last für den betreuenden Elternteil mildern und einen Ausgleich zwischen beiden Elternteilen ermöglichen.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 4. Juli 2012 schickt der Bundesrat eine Vorlage zur Neuregelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
  • Am 8. Mai 2013 nimmt der Bundesrat Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung und beauftragt das EJPD, eine Botschaft auszuarbeiten (Medienmitteilung).
  • Am 29. November 2013 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Medienmitteilung).
     
  • Parlamentarische Beratungen (13.101)
     
  • Am 4. November 2015 entscheidet der Bundesrat, die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Kindesunterhaltsrecht auf den 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen. Die Bestimmungen betreffend Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben sowie die Verordnung über die Inkassohilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (Medienmitteilung).  
  • Am 30. August 2017 schickt der Bundesrat die Verordnung über die Inkassohilfe in die Vernehmlassung (Medienmitteilung).
  • Am 6. Dezember 2019 heisst der Bundesrat die Verordnung über die Inkassohilfe gut und setzt sie auf den 1. Januar 2022 in Kraft (Medienmitteilung).
  • Am 24. April 2024 verabschiedet der Bundesrat den Bericht in Erfüllung des Postulates 21.4141 Silberschmidt (Medienmitteilung).

Dokumentation

Referendumsvorlage


Stellungnahmen des Vernehmlassungsverfahrens

Elektronische Stellungnahmen ohne Gewähr. Einzig verbindlich ist die Fassung in Papierform.


Massnahmen zur Sicherung des Vorsorgeguthabens

Die Formulare für die Meldungen an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 13 InkHV) sind hier zu finden:


Medienmitteilungen

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Letzte Änderung 24.04.2024

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