Stärkung des Rechts des Kindes auf Unterhalt mehrheitlich begrüsst

Bern, 08.05.2013 - Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Benachteiligung von Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, beseitigt werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf ist in der Vernehmlassung von einer grossen Mehrheit begrüsst worden. Der Bundesrat hat am Mittwoch nun die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2013 eine Botschaft auszuarbeiten.

Wie bei der gemeinsamen elterlichen Sorge soll auch das Unterhaltsrecht so ausgestaltet werden, dass das Wohl des Kindes im Zentrum steht und dem Kind aus dem Zivilstand der Eltern keine Nachteile erwachsen. Im Zentrum der Vorlage stehen vor allem drei Aspekte: Erstens erhält das Kind nicht nur Anspruch auf die Deckung seiner tatsächlichen Ausgaben, sondern auch auf einen angemessenen Betreuungsunterhalt. Sein Anspruch hat zweitens Vorrang gegenüber allen anderen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Und schliesslich soll die Inkassohilfe schweizweit harmonisiert werden, damit sichergestellt ist, dass das Kind seinen Unterhaltsbeitrag auch regelmässig erhält.

Die Vorlage wurde im Grundsatz von 25 Kantonen, sechs Parteien und der Mehrheit der Organisationen in der Vernehmlassung begrüsst. Aufgrund der überwiegend positiven Vernehmlassungsergebnisse will der Bundesrat die Revision mit der bisherigen Stossrichtung fortsetzen. Dabei wird er verschiedene Anliegen, die in der Vernehmlassung vorgebracht worden sind, nochmals prüfen, zum Beispiel die Frage, ob die Bemessungskriterien und die Dauer des Kindesunterhalts im Gesetz festgelegt werden sollen. Den Vorschlag, für den Kindesunterhalt einen Minimalbetrag festzusetzen, einen so genannten Kindesmindestunterhaltsbeitrag, der von den Eltern und - in Mankofällen - vom Staat getragen werden soll, lehnt der Bundesrat jedoch ab. Die Einführung einer solchen Regelung würde eine Verfassungsänderung erforderlich machen, was das Projekt erheblich verzögern würde. Dies ist nicht im Interesse der Betroffenen.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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