PostAuto: Was Sie über das Verwaltungsstrafverfahren wissen sollten

Am 27. Februar hat der Bundesrat fedpol beauftragt, ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, um die Unregelmässigkeiten beim Bezug von Subventionen der PostAuto AG zu untersuchen und strafrechtlich zu beurteilen.

fedpol untersucht und beurteilt

Das Team von Ermittlern und Fachspezialisten der Bundeskriminalpolizei (BKP) von fedpol wird zunächst die Informationen sammeln, um den Sachverhalt und die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten zu klären. fedpol kann jederzeit Sachverständige beiziehen, z.B. für Steuerdelikte, Leistungs- und Abgabebetrug sowie Buchhaltungsexperten.

Nach dem Abschluss der Ermittlungen wird fedpol auch einen Entscheid treffen. Das ist die Besonderheit des Verwaltungsstrafverfahrens: fedpol ist nämlich zugleich verfolgende und beurteilende Behörde.

Das Verwaltungsstrafverfahren hat Vorrang

Ein Verwaltungsstrafverfahren unterliegt den gleichen Grundsätzen wie ein ordentliches Strafverfahren. Es gelten die Unschuldsvermutung, die Untersuchungsmaxime, das Untersuchungsgeheimnis und das Beschwerderecht.
Was bedeutet das konkret?

  • Die ermittelnde Behörde arbeitet im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig. Es gilt der Grundsatz der Gewaltenteilung.
  • Das Verwaltungsstrafverfahren geht grundsätzlich allen weiteren laufenden Untersuchungen oder Prüfungen vor. Um die Ermittlungen im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu kontaminieren, hat nur fedpol Zugang zu den Informationen der betroffenen Unternehmen und Behörden. Diese dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Das gleiche gilt für Anhörungen Betroffener. Die Befragungen durch die Verfahrensleitung haben Vorrang. Es ist an der Verfahrensleitung zu entscheiden, ob und wann sie anderen Behörden Akteneinsicht gewähren und ihnen die Durchführung von Befragungen gestatten wird.
  • Auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Untersuchungsgeheimnis. Dies hat zur Folge, dass es – ausser für die Verfahrensbeteiligten – für die interessierte Öffentlichkeit während des Verfahrens keine Einsicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz gibt.
  • Die Art, der Umfang und die Täter der strafbaren Handlungen sind Gegenstand der Ermittlungen.
  • Das Verwaltungsstrafverfahren untersucht nicht nur die Vorkommnisse eines bestimmten Zeitraums und kann somit über die oft erwähnte Periode von 2007 bis 2015 hinausgehen.

Letzte Änderung 22.03.2018

Zum Seitenanfang

https://www.fedpol.admin.ch/content/fedpol/de/home/aktuell/informationen/2018-03-22.html