Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. Außerdem sind die arbeitsmarktlichen Vorschriften zu beachten. In der Regel wird die erstmalige Grenzgängerbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt und ist nur für die Grenzzone des Kantons, welcher die Bewilligung erteilt hat, gültig. Sowohl der Stellenwechsel, wie auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bewilligungspflichtig.
Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Letzte Änderung 09.09.2022