Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Vorläufig Aufgenommene sind schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Für die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit genügt eine einfache Meldung durch den Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AIG Art. 84 Abs. 5.
Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Letzte Änderung 09.09.2022