Die schweizerischen Grundbücher sind grundstücksbezogen aufgebaut (sog. Realfoliensystem, d.h. jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt und eine eigene Nummer). Als Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen werden die Liegenschaften, die selbständigen und dauernden dinglichen Rechte (z. B. Baurechte), die Bergwerke und die Miteigentumsanteile einschliesslich Stockwerkeinheiten. Die Eigentümer der Grundstücke werden mit einem Hilfsregister (bzw. mit einer Liste) ermittelt, das nach Gemeinden oder Grundbuchkreisen geführt wird.
Die Grundbucheinträge - es werden das Eigentum, die Dienstbarkeiten (Servituten), die Grundlasten und die Grundpfandrechte eingetragen - erfolgen in der Regel aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstücks, auf das sich die Verfügung bezieht (Einreichen einer Anmeldung). Sie basieren auf Urkunden (Kauf-, Schenkungs-, Dienstbarkeits-, Erbteilungs- usw. - verträge) sowie auf Zustimmungen und Bewilligungen. Diese Dokumente werden vom Grundbuchamt als Belege aufbewahrt. Für die Eintragungen in das Grundbuch können die Kantone Gebühren erheben (Art. 954 des Zivilgesetzbuchs, ZGB); zudem unterliegen in den meisten Kantonen die Übertragungen von Eigentum und die Errichtung von Grundpfandrechten einer Rechtsverkehrssteuer.
Die Einsicht in das Grundbuch ist in Artikel 970 ZGB und Artikel 26 der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) geregelt. Ohne den Nachweis eines Interesses kann jede Person Auskunft über die Bezeichnung eines Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie gewisse Anmerkungen erhalten. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat zudem Anspruch darauf, dass ihm hinsichtlich weiterer Angaben Einsicht in das Grundbuch gewährt oder ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Der Einwand, einen Grundbucheintrag nicht zu kennen, ist ausgeschlossen.
Die Kantone können den Eigentumserwerb an Grundstücken mit gewissen Einschränkungen veröffentlichen, beispielsweise im Amtsblatt oder auch im Internet (Art. 970a ZGB, Art. 34 GBV).
Rechtliche Grundlagen
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Art. 954 ZGB
(SR 210)
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Art. 970 ZGB
(SR 210)
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Art. 970a ZGB
(SR 210)
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Art. 26 GBV
(SR 211.432.1)
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Art. 34 GBV
(SR 211.432.1)
Letzte Änderung 27.04.2021