Dienst für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst)

Die landesweite Grundstücksuche dient den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (berechtigte Behörden), zum Auffinden von Informationen darüber, an welchen Grundstücken einer nach Artikel 90 Absatz 1 Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) bezeichneten Person gemäss dem Hauptbuch im informatisierten Grundbuch Rechte zustehen (Art. 34a GBV).

Das Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) betreibt den Dienst für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst). Dieser nimmt über eine elektronische Suchmaske Abfragen der berechtigten Behörden entgegen. Er gleicht die Abfragen mit den zum Abfragezeitpunkt elektronisch verfügbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in allen Kantonen ab und gibt die Suchergebnisse aus (Art. 34b Abs. 2 GBV). Nicht gefunden werden können über den Grundstücksuchdienst somit beispielsweise Tagebucheinträge und Einträge in Hilfsregistern. Der Grundstücksuchdienst führt keine eigenen Grundbuchdaten.

Der Maximalumfang der Informationen bzw. der Detaillierungsgrad der Informationen, die mit dem Grundstücksuchdienst eingesehen werden können, ist in Artikel 34e GBV abschliessend definiert. Für weitergehende Informationen zu einem Suchtreffer muss die berechtigte Behörde sich mit dem für diesen Eintrag zuständigen Grundbuchamt in Verbindung setzen. Es hängt vom Benutzerprofil ab, auf welche spezifischen Informationen aus dem Katalog nach Artikel 34e ORF die autorisierte Behörde zugreifen kann. Nach Artikel 34d GBV erteilt das EGBA den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der berechtigten Behörde auf begründetes Gesuch der Behörde die Zugriffsberechtigung auf den Grundstücksuchdienst, die sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde benötigen. Die Benutzerprofile der berechtigten Behörde können ausschliesslich gestützt auf die jeweils anwendbaren gesetzlichen Grundlagen erstellt werden.

Bis Ende 2023 werden sich alle Kantone dem Dienst anschliessen, damit dieser den vollständigen Betrieb ab dem Jahr 2024 aufnehmen kann. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Nutzung des Grundstücksuchdienstes gebührenpflichtig. Die Erhebung der Gebühr wird sich nach Artikel 34i GBV richten. Pro Abfrage wird dabei höchstens eine Gebühr von CHF 2 anfallen (Art. 34i Abs. 3 GBV).

Letzte Änderung 27.12.2022

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