Rechtliche Grundlagen

Die Zentralbehörde handelt auf der Grundlage der beiden internationalen Übereinkommen, die auf diesem Gebiet in Kraft stehen: das Haager Übereinkommen (HKÜ) vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen und das Europäische Übereinkommen () vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Beide Übereinkommen gelten nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten. Sie sind rein zivilrechtlicher Natur, ihr Ziel ist der Schutz des betroffenen Kindes, nicht die Bestrafung des entführenden Elternteils.

Bei Kindesentführungen in die Schweiz werden das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen angewendet.

Nichtvertragsstaaten

Wurden die Kinder in einen Staat entführt, der keinem dieser Übereinkommen beigetreten ist, sind die juristischen Möglichkeiten beschränkt. Allenfalls kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, Konsularische Direktion, oder die schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes behilflich sein.

Letzte Änderung 26.04.2021

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