Weitere rechtliche Grundlagen

Neben dem HKsÜ gelangen im Bereich des internationalen Kinderschutzes zwei Bundesgesetze zur Anwendung.

BG-KKE

Das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32) ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Es umschreibt die Zuständigkeiten der Zentralen Behörde des Bundes und der Zentralen Behörden der Kantone im Bereich des internationalen Kinderschutzes im Rahmen des HKsÜ.

IPRG

Gemäss Artikel 85 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) gilt für den Schutz von Kindern in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das HKsÜ. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass das HKsÜ auch gegenüber Nichtvertragsstaaten Anwendung findet. Einzig die Bestimmungen über die Behördenzusammenarbeit (Kapitel V HKsÜ) werden nur im Verhältnis zu den Vertragssaaten angewendet.

Nach Artikel 85 Absatz 3 sind schweizerische Gerichte oder Behörden ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder deren Vermögen unerlässlich ist. Damit wird es schweizerischen Behörden ermöglicht, für im Ausland wohnhafte schutzbedürftige Kinder Massnahmen zu ergreifen, sofern dies die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt unterlassen. Dabei geht es in erster Linie um Schweizer Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat.

Artikel 85 Absatz 4 ermöglicht die Anerkennung von Massnahmen, die in einem Nichtvertragsstaat ergangen sind, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ergangen sind oder dort anerkannt werden.

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Letzte Änderung 29.08.2023

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