Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
- Drittstaatsangehörige (ohne Anmerkung)
- Drittstaatsfamilienangehörige von Schweizer Bürgern (Anmerkung: «Familienangehöriger»)
- Drittstaatsfamilienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen (Anmerkung: «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA»)
Der biometrische Ausländerausweis wird für folgende Ausländerausweiskategorien ausgestellt:
- Kurzaufenthaltsbewilligung (L)
- Aufenthaltsbewilligung (B)
- Niederlassungsbewilligung (C)
Einhaltung der EU-Vorgaben
Die Schweiz stellt seit der Assoziierung ans Schengener Abkommen am 12. Dezember 2008 Ausländerausweise in Kreditkartenformat aus. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Ausweises wurden ab Anfang 2011 biometrische Daten in einem Chip im Ausländerausweis gespeichert. Die Schweiz setzt mit den biometrischen Ausländerausweisen eine Weiterentwicklung des Schengen-Rechts um und folgt der weltweiten Tendenz, mit modernster Technik die Ausweissicherheit zu erhöhen und den Missbrauch zu erschweren. Der biometrische Ausländerausweis zeigt den ausländerrechtlichen Status in der Schweiz und berechtigt zusammen mit einem gültigen nationalen Reisepass zum visumsfreien Reiseverkehr im Schengen-Raum.
Chip
Ein Symbol auf der Kartenvorderseite oben links zeigt an, dass sich in dieser Karte ein Chip mit biometrischen Daten befindet. Der Chip ist nicht sichtbar. Auf dem Chip sind zwei digitale Fingerabdrücke sowie das Gesichtsbild gespeichert. Die Daten werden während fünf Jahren aufbewahrt. Dies dient ausschliesslich dem Zweck, eine Neuausstellung des biometrischen Ausländerausweises ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand zu ermöglichen. Der biometrische Ausländerausweis erfüllt strenge internationale Normen. Die Daten sind durch ein gesichertes Zugriffsverfahren und elektronische Schlüssel geschützt. Die Fingerabdrücke sind besonders gesichert. Eine Ortung oder elektronische Überwachung ist mit dem Chip nicht möglich.
Antragsverfahren
Der Antrag für den biometrischen Ausländerausweis und das Ausstellungsverfahren erfolgen gemäss den Vorgaben des Wohnkantons. Die biometrischen Daten werden durch die im Wohnkanton zuständige Stelle erfasst. Die Identifikation erfolgt anhand des nationalen Passes. Der biometrische Ausländerausweis wird zentral von einer Firma hergestellt und auf die bisher übliche Art ausgehändigt oder zugestellt. Die Gebühren für den biometrischen Ausländerausweis sind aufgeteilt in Gebühren für das Bewilligungsverfahren, die Kartenproduktion und die Erfassung der biometrischen Daten. Die Ausländerausweise der ersten Generation – ohne biometrische Daten – behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Der biometrische Ausländerausweis wird erst dann ausgestellt, wenn der alte Ausweis wegen Ablaufs der Gültigkeit oder aufgrund von Datenänderungen erneuert werden muss.
Dokumente
- Infoflyer AA19 (PDF, 506 kB, 02.09.2020)
- Infoflyer AA10 (PDF, 778 kB, 20.11.2010)
- Infoflyer AA10 (englisch) (PDF, 728 kB, 20.11.2010)
- Biometrischer Ausländerausweis ab 1. Dezember 2018 (PDF, 388 kB, 13.07.2020)
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Rundschreiben: Einführung des biometrischen Ausländerausweises (23. Dezember 2010) (PDF, 4 MB, 23.12.2010)
23. Dezember 2010
- Anhang 1: Gebühren (PDF, 728 kB, 28.10.2020)
Links
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Gesetzgebungsprojekt: Anpassung der VZAE (Biometrischer Ausländerausweis)
Am 1. Dezember 2013 in Kraft getreten
Letzte Änderung 11.10.2020