Im Unterschied zum regulären Asylverfahren in der Schweiz prüft das Staatssekretariat für Migration SEM bei Resettlement bereits im Erstaufnahmeland, ob eine Person alle nötigen Voraussetzungen für eine dauerhafte Neuansiedlung in der Schweiz erfüllt. Diese sind:
- Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR;
- ein besonderer Schutzbedarf, dem im Erstaufnahmeland nicht entsprochen werden kann;
- die Bereitschaft zur Integration in der Schweiz;
- das Fehlen von Ausschlussgründen.
Sind all diese Voraussetzungen gegeben, organisiert das SEM in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration IOM anschliessend die Einreise in die Schweiz. Hier angekommen erhalten Resettlement-Flüchtlinge Asyl gestützt auf Art. 56 AsylG.
Auswahlverfahren vor Ort
Die Auswahl- und Aufnahmeverfahren der Flüchtlinge im Erstaufnahmeland geschehen in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR. Dieses stellt in einem ersten Schritt fest, ob eine Person die grundlegenden Voraussetzungen für ein Resettlement erfüllt: Dazu muss die Person vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sein, weder in ihr Herkunftsland zurückkehren noch dauerhaft im Erstaufnahmeland verbleiben können und ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.
Als besonders schutzbedürftig gelten laut dem UNHCR Flüchtlinge, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Überlebende von Gewalt und/oder Folter;
- medizinisches Bedürfnis;
- gefährdete Frauen und Mädchen;
- rechtliches und/oder physisches Schutzbedürfnis;
- gefährdete Kinder und Jugendliche;
- familiäre Verbindungen zum Aufnahmestaat.
Sind die grundlegenden Voraussetzungen für ein Resettlement erfüllt, übermittelt das UNHCR die ausgewählten Personendossiers dem SEM.
Das SEM unterzieht sodann alle zur Aufnahme unterbreiteten Personen einer eingehenden Prüfung. Im Rahmen von Auswahlmissionen im Erstaufnahmeland wird jede Person ab 14 Jahren angehört und es wird geprüft, ob ein besonderer Schutzbedarf sowie die Bereitschaft zur Integration besteht. Zudem werden Identitätsabklärungen durchgeführt und es wird untersucht, ob Ausschlussgründe wie beispielsweise eine Beteiligung an Kriegsverbrechen oder die Gefährdung der Sicherheit der Schweiz vorliegen. Nur Personen, welche alle nötigen Voraussetzung für ein Resettlement in die Schweiz erfüllen, werden aufgenommen.
Einreiseorganisation
Beschliesst die Schweiz, Flüchtlinge über Resettlement dauerhaft aufzunehmen, wird in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration IOM die Einreise vorbereitet. Das SEM stellt zudem sicher, dass die Aufnahmekantone frühzeitig über den Gesundheitszustand und weitere Details der Personen informiert werden. Resettlement-Flüchtlinge werden gemäss Art. 21 AsylV1 bevölkerungsproportional auf die verschiedenen Kantone verteilt.
Letzte Änderung 09.12.2016