Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist und die Schwangerschaft weniger als 22 Wochen gedauert hat.
Es besteht keine Pflicht, eine Fehlgeburt zu melden. Wenn Sie gerne eine Bestätigung Ihrer Fehlgeburt möchten, dann verwenden Sie bitte das Formular "Meldung einer Fehlgeburt und Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung" (Formulare siehe unten). Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist zusammen mit den beizulegenden Dokumenten an ein Zivilstandsamt Ihrer Wahl zu senden (Adressen siehe unten).
Sie müssen das ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Meldung einer Fehlgeburt und Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung" (Formulare siehe unten) zusammen mit folgenden Dokumenten an das Zivilstandsamt senden:
- Kopie(n) des Reisepasses, der ID oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person(en);
- Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.
Es besteht keine Meldepflicht. Die Meldung ist nur erforderlich, wenn Sie vom Zivilstandsamt eine Bestätigung der Fehlgeburt möchten.
Die Fehlgeburt wird nicht im Zivilstandsregister/Personenstandsregister eingetragen.
Es besteht eine Ausnahme: Wenn sich die Fehlgeburt im Rahmen einer beurkundungspflichtigen Mehrlingsgeburt ereignet und die Eltern die Fehlgeburt dem Zivilstandsamt des Geburtsortes melden, wird eine Eintragung im Personenstandsregister vorgenommen.
Sie können sich an das Zivilstandsamt Ihrer Wahl wenden. Die Adressen der Zivilstandsämter finden Sie mit Hilfe des Links unten unter "Adressen".
Die Ausstellung einer Bestätigung ist nicht an eine Mindestdauer der Schwangerschaft oder an ein Mindestgewicht des Fehlgeborenen gebunden.
Die Bestätigung enthält die Angaben gemäss Meldung mittels Formular "Meldung einer Fehlgeburt und Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung" (Formulare siehe unten).
Dabei müssen mindestens folgende Angaben gemeldet werden:
- der Name und der/die Vorname(n) der Mutter [Frau, die die Fehlgeburt erlitten hat]
- das Ereignisdatum [mindestens das Jahr, in welchem sich die Fehlgeburt ereignet hat]
- der Ereignisort [mindestens das Land, in welchem die Fehlgeburt erfolgte].
Name und Vornamen des Vaters werden in der Bestätigung nur dann eingetragen, wenn er auf der Meldung mittels Unterschrift bestätigt, der Erzeuger des Fehlgeborenen zu sein.
Für das Fehlgeborene werden in der Bestätigung Name, Vornamen sowie das Geschlecht eingetragen, wenn dazu Angaben in der Meldung vermerkt sind. Wird in der Meldung beispielsweise nur der Vorname angegeben, so werden die Felder "Name" und "Geschlecht" in der Bestätigung freigelassen.
Wenn Sie als Vater in der Bestätigung eingetragen werden möchten, müssen Sie schriftlich erklären, dass Sie der Erzeuger des Fehlgeborenen sind. Dazu müssen Sie das Formular "Meldung einer Fehlgeburt und Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung" (Formulare siehe unten) ausfüllen und unterschreiben.
Die Erwähnung des Geschlechts in der Meldung der Fehlgeburt ist freiwillig. Enthält die Meldung keine Angaben dazu, bleibt das entsprechende Feld in der Bestätigung leer. Die Angabe eines Vornamens nach Wahl ist auch in diesem Fall möglich und wird auf der Bestätigung eingetragen.
Wenn Sie vor dem 1. Januar 2019 eine Fehlgeburt erlitten haben, können Sie bei jedem beliebigen Zivilstandsamt innerhalb der nächsten 5 Jahren die Ausstellung einer Bestätigung beantragen, d.h. bis zum 31. Dezember 2023.
Die Gebühr für die Ausstellung der Bestätigung beträgt CHF 30.00 zuzüglich Porto.
Der Familienausweis [herkömmliches Familienbüchlein], basiert auf den im Personenstandsregister beurkundeten Ereignissen einer Person. Er wird direkt aus dem elektronisch geführten Register erstellt. Da ein Fehlgeborenes nicht im Personenstandsregister eingetragen werden kann, enthält der Familienausweis auch keine Angaben zum Fehlgeborenen.
Die Möglichkeiten der Bestattung regeln die Kantone und Gemeinden autonom. Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständigen Bestattungsbehörden. Diese werden Sie über die lokalen Anforderungen und vorzulegenden Dokumente informieren.
Letzte Änderung 16.06.2022