Neue Sanierungsmöglichkeiten für verschuldete Personen

Bern, 03.06.2022 - Verschuldete Personen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten. An seiner Sitzung vom 3. Juni 2022 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) eröffnet. Von der Möglichkeit zur finanziellen Sanierung für natürliche Personen erwartet der Bundesrat positive Effekte auf die Gesundheit der Betroffenen und deren Umfeld sowie die Volkswirtschaft.

Natürliche Personen, die sich nicht aus eigener Kraft von ihren Schulden befreien können, haben heute wenig Aussicht, je wieder schuldenfrei zu leben und über mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu verfügen. Dies hat zum einen negative Auswirkungen auf die Person selber und deren Umfeld, etwa wegen gesundheitlicher Belastungen oder weil die Betroffenen nur eingeschränkt am sozialen Leben teilnehmen können. Zum anderen belasten die verschuldeten Personen die Gesellschaft insgesamt, insbesondere über die Sozialversicherungen und das Gesundheitssystem oder aufgrund von fehlenden Steuereinnahmen. Damit diese Personen in Zukunft eine zweite Chance erhalten können, soll das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden. Mit der Vorlage erfüllt der Bundesrat zwei entsprechende parlamentarische Vorstösse (Motionen 18.3510 und 18.3683).

Zwei neue Instrumente vereinfachen den Weg zum Schuldenschnitt

Bei Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen soll in Zukunft ein sogenanntes vereinfachtes Nachlassverfahren möglich werden. Im Rahmen eines Vergleichs soll dem Schuldner ein Teil seiner Schulden erlassen werden - sofern eine Mehrheit der Gläubiger diesem Vorgehen zustimmt und das Gericht den Bereinigungsvorschlag als angemessen beurteilt. Der Vergleich ist dann auch für jene Gläubiger bindend, die diesem nicht zugestimmt haben.

Für hoffnungslos verschuldete Schuldner, bei denen keine Gläubigermehrheit für einen Schulderlass gewonnen werden kann, schlägt der Bundesrat ein konkursrechtliches Sanierungsverfahren vor. Der Schuldner muss während vier Jahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und seine Bemühungen für die Erzielung eines regelmässigen Einkommens nachweisen. Das Verfahren wird von den Konkurs- und Betreibungsämtern geführt. Der Schuldner wird am Ende des Verfahrens von den verbleibenden offenen Forderungen befreit.

Diese Restschuldbefreiung und die sogenannte Abschöpfungsphase von vier Jahren, während der die Gläubiger automatisch von den verfügbaren Mitteln des Schuldners profitieren, sind die wesentlichen Änderungen zum heutigen Privatkonkurs. Nach Abschluss des Verfahrens kann fünfzehn Jahre lang kein neues Sanierungsverfahren eröffnet werden. Mit dieser Sperrfrist will der Bundesrat einem Missbrauch entgegenwirken.

Positive Effekte für Wirtschaft und Gesellschaft

Sowohl beim vereinfachten Nachlassverfahren als auch beim konkursrechtlichen Sanierungsverfahren verlieren die Gläubiger die Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Forderungen zumindest teilweise. Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass diese Forderungen bereits heute nur zum Teil wieder eingetrieben werden können und in vielen Fällen nur noch auf dem Papier bestehen. Auf der anderen Seite erlaubt die finanzielle Sanierung dem Schuldner, sich wirtschaftlich zu erholen. Die Möglichkeit, dereinst wieder schuldenfrei leben zu können, bietet einen Anreiz, sich rasch wirtschaftlich zu erholen und verhindert ein Abrutschen oder Verharren in der Sozialhilfe. Dies ist wichtig, um die negativen Folgen einer Überschuldung für die betroffene Person, ihr Umfeld und für die Gesamtgesellschaft so gering wie möglich zu halten.

Die Vernehmlassung zu den Änderungen im SchKG läuft bis am 26. September 2022.

Dies ist eine Information zu einem laufenden Rechtsetzungsprojekt. Für eine persönliche Beratung zum Umgang mit Schulden wenden Sie sich bitte an eine Schuldenberatungsstelle in Ihrer Region (s. Links)


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
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Letzte Änderung 26.06.2024

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