Das gesamte Verjährungsrecht soll vereinheitlicht werden; Bundesrat schickt Teilrevision des OR in die Vernehmlassung
Bern, 31.08.2011 - Der Bundesrat will die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängern, damit auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Darüber hinaus will er im Interesse der Rechtssicherheit das gesamte Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlichen. Er hat am Mittwoch die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision des Obligationenrechts (OR) eröffnet.
Das geltende Recht regelt die Verjährung nicht einheitlich. Neben den allgemeinen Bestimmungen des OR bestehen zahlreiche davon abweichende Sonderbestimmungen. Das Verjährungsrecht ist dementsprechend kompliziert. Gleichzeitig gelten die Verjährungsfristen im ausservertraglichen Recht allgemein als zu kurz. Zudem bestehen zahlreiche Streitfragen, die zu grossen Unsicherheiten führen. Mit der heute in die Vernehmlassung geschickten OR-Revision will der Bundesrat diese Missstände beheben. Die Revision sieht neben der von der Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" (07.3763) geforderten Verlängerung der Verjährungsfristen auch eine Vereinheitlichung des gesamten Verjährungsrechts vor. Die allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts sollen für sämtliche privatrechtlichen Forderungen gelten - unabhängig davon, ob sie aus einem Vertrag, aus einer unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind.
Geschädigte werden besser geschützt
Mit der Verlängerung der Verjährungsfristen will der Bundesrat vor allem Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden besser schützen. Das (im Delikts- und Bereicherungsrecht bewährte) Konzept der doppelten Fristen wird im Vorentwurf für sämtliche Forderungen übernommen. Damit untersteht jede Forderung einer relativen kurzen Frist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für Forderungen aus Personenschäden wird eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen.
Der Fristbeginn der relativen Verjährungsfrist ist subjektiv bestimmt: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger den erlittenen Schaden bemerkt hat und über Kenntnis der Person des Schuldners verfügt. Die absolute Frist beginnt demgegenüber grundsätzlich bereits mit Fälligkeit der Forderung. Für Schadenersatzforderungen stellt der Vorentwurf auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens ab.
Als Ausgleich zur einheitlichen, allgemeinen Verjährungsfrist räumt der Vorentwurf den Beteiligten die Möglichkeit ein, die Verjährungsfristen vertraglich abzuändern. (Sie können entsprechend den Erfordernissen eines bestimmten Anspruchtyps die Verjährungsfristen verlängern oder verkürzen). Diese Möglichkeit wird allerdings zum Schutz der schwächeren Partei durch die Festlegung einer Minimal- und Maximalfrist beschränkt. Ferner sollen allgemeine Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt werden, mit denen die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall von Personenschäden verkürzt werden.
Die Vernehmlassung zur Revision des OR dauert bis zum 30. November 2011.
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Letzte Änderung 26.06.2024