Erleichterte Sanierung von Unternehmen mehrheitlich begrüsst; Bundesrat nimmt Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis

Bern, 20.01.2010 - Die Vorschläge zur erleichterten Sanierung von Unternehmen sind in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat am Mittwoch von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Botschaft für eine Teilrevision des SchKG auszuarbeiten. Trotz Kritik hält er an seinem Vorschlag fest, dass bei einer Betriebsübernahme in Zukunft die Arbeitsverträge nicht mehr automatisch übernommen werden müssen. Als Ausgleich will er eine allgemeine Sozialplanpflicht einführen.

Viele Vernehmlassungsteilnehmer teilen die Ansicht des Bundesrats, dass das geltende schweizerische Insolvenzrecht unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenssanierung tauglich und praktikabel ist und deshalb keiner Generalüberholung bedarf. Die vorgeschlagene Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) ist in der Vernehmlassung trotzdem mehrheitlich begrüsst worden. Allerdings lehnen zwei grosse Parteien diese Teilrevision aus unterschiedlichen Gründen ab: die SVP erachtet sie als unnötig und einseitig, während sie nach Ansicht der SP die Arbeitnehmerinteressen in nicht akzeptabler Weise beschränkt.

Keine automatische Übernahme von Arbeitsverträgen ...

Nach geltendem Recht ist umstritten, ob der Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens alle bisherigen Arbeitsverträge übernehmen muss. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, schliesst der Vernehmlassungsentwurf eine solche Übernahmepflicht aus. An dieser teilweise kritisierten Neuerung soll festgehalten werden, weil sie nach Ansicht des Bundesrats ein wichtiges Element eines wirksamen Sanierungsrechts darstellt.

... aber allgemeine Sozialplanpflicht

Als Ausgleich will er eine allgemeine Sozialplanpflicht im Obligationenrecht einführen. Mit dem Sozialplan sollen Massnahmen festgelegt werden, um Kündigungen zu vermeiden oder zu beschränken und deren Folgen zu mildern. Die neue Sozialplanpflicht entfaltet ihre Wirkung bei Entlassungen einer grösseren Zahl von Mitarbeitenden ausserhalb eines Insolvenzverfahrens. Befindet sich das Unternehmen bereits in einem Insolvenzverfahren, würde sich die Pflicht, einen Sozialplan aufzustellen, hingegen wegen der fehlenden Mittel in den meisten Fällen als illusorisch erweisen und eine Lösungssuche eher behindern. In diesem Fall sollen aber entgegen dem Vernehmlassungsentwurf den Arbeitnehmenden Konsultationsrechte eingeräumt werden, damit sie den Insolvenzorganen Massnahmen zur Milderung der Kündigungsfolgen vorschlagen können.

Dauerschuldverhältnisse vorzeitig auflösen

Geteilt waren die Ansichten hinsichtlich der vorgeschlagenen Einführung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts für Dauerschuldverhältnisse (z. B. Mietverträge, Leasingverträge). Kritisiert wurde insbesondere, dass damit erheblich in bestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen und zugleich Anreize geschaffen würden, sich in ein Nachlassverfahren zu begeben, um unerwünschte Verträge loszuwerden. Der Bundesrat hält am Vernehmlassungsentwurf fest, weil ein Verzicht auf diese Neuerung die Wirksamkeit der gesamten Teilrevision schwächen würde.

Ferner hat der Bundesrat beschlossen, an der Abschaffung des Retentionsrechts des Vermieters und des Verpächters von Geschäftsräumlichkeiten - trotz Kritik der betroffenen Kreise - festzuhalten. Die Neuerung wurde grundsätzlich positiv aufgenommen und trägt ebenfalls zur erleichterten Sanierung von Unternehmen bei. Schliesslich will der Bundesrat abklären, ob nicht - wie verschiedentlich gefordert - eine besondere Regelung für Sanierungsdarlehen geschaffen und ob das Konkursprivileg nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz beibehalten werden sollen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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