Den Menschen vor Gefährdungen durch Medizin und Biotechnologie schützen - Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Biomedizin-Konvention

Bern, 12.09.2001 - Die Schweiz wird sich für einen gemeinsamen internationalen Schutz des Menschen vor möglichen Gefährdungen durch die moderne Medizin und Biotechnologie einsetzen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin sowie des Zusatzprotokolls über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen verabschiedet.

Die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997 verpflichten sich, die Würde und die Identität des menschlichen Lebens von der Zeugung bis zum Tod zu schützen. Sie gewährleisten jedem Menschen ohne Diskriminierung die Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin. Das Interesse und das Wohl des menschlichen Lebens haben Vorrang gegenüber dem Interesse der Gesellschaft oder der Wissenschaft.

Eines der wichtigsten Übereinkommen des Europarats

Die Biomedizin-Konvention zählt mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu den wichtigsten unter den 177 Übereinkommen des Europarats. Sie legt folgende Grundsätze fest:

  • Nur in Notfällen darf eine medizinische Intervention erfolgen, ohne dass die betroffene Person darüber aufgeklärt worden ist und ihre Zustimmung erteilt hat.
  • Jede Person hat das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie das Recht auf Auskunft bezüglich aller Angaben, die über ihre Gesundheit gesammelt wurden.
  • Jede Form von Diskriminierung einer Person wegen ihres Erbgutes ist verboten. Genetische Untersuchungen dürfen nur zu medizinischen Zwecken vorgenommen werden. Verboten sind ferner die Keimbahntherapie (verändernde Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen und Embryonen) und die Geschlechtswahl bei Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung.
  • Die Forschungsfreiheit gilt im Bereich der Biomedizin nicht unbeschränkt. Sie wird begrenzt durch die Grundrechte der Menschen, an denen geforscht werden soll.
  • Einer lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe zu Transplantationszwecken nur zum therapeutischen Nutzen des Empfängers entnommen werden. Damit wird z. B. eine Organentnahme zu Forschungszwecken ausgeschlossen.
  • Der menschliche Körper oder Körperteile dürfen nicht dazu verwendet werden, einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Entnommene Körperteile können nur mit Zustimmung der betroffenen Person zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Streng geregelte Ausnahmen

Die Biomedizin-Konvention legt einen gemeinsamen internationalen Schutzstandard fest. Jeder Staat kann einen Schutz vorsehen, der über das Übereinkommen hinausgeht. Von den Schutzbestimmungen darf er nur dann einschränkend abweichen, wenn es sich um Massnahmen handelt, die in der Rechtsordnung vorgesehen und in einem demokratischen Staat für die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Diese Einschränkung erlaubt es, gestützt auf das nationale Recht, eine Genanalyse auch gegen den Willen der betroffenen Person durchzuführen, um z. B. bei einem Vaterschaftsprozess die Abstammung festzustellen oder in einer Strafuntersuchung den Täter zu identifizieren.

"Kernkonvention" wird durch Zusatzprotokolle erweitert

Das Europäische Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin ist eine "Kernkonvention", die nur die wichtigsten Grundsätze enthält. Die einzelnen Bereiche sollen durch Zusatzprotokolle näher geregelt werden. Auf diese Weise lässt sich die Biomedizin-Konvention laufend erweitern und den Bedürfnissen der Zeit anpassen. Das erste Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen ist die Antwort des Europarates auf die Geburt des geklonten Schafes "Dolly" im Jahr 1997. Es verbietet jede Intervention mit dem Zielein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen identisch ist.

Gesetzgebung grundsätzlich mit der Konvention vereinbar

Das Heilmittelgesetz, das am 15. Dezember 2000 vom Parlament verabschiedet wurde, lehnt sich in seinen Bestimmungen über die klinischen Versuche eng an die Biomedizin-Konvention an. Hingegen muss die Schweiz bei der Ratifikation der Konvention zwei Vorbehalte anbringen, falls das Parlament das Transplantationsgesetz gemäss heutigem Antrag des Bundesrates verabschieden wird. Verzichtet wird jedoch auf einen Vorbehalt zugunsten der kantonalen Gesetze, die bei urteilsunfähigen Personen ohne gesetzlichen Vertreter den Arzt oder die Ärztin zum Entscheid ermächtigen. Zudem ist künftig für alle Forschungsuntersuchungen am Menschen eine unabhängige wissenschaftliche und ethische Evaluation erforderlich.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
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Letzte Änderung 26.06.2024

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