Nicht-EU/EFTA-Angehörige
Allgemeine Fragen
Nein. Ein Stellenangebot in der Schweiz genügt nicht, um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Ihr Arbeitgeber muss die Rekrutierungsprioritäten im Inland und unter den EU/EFTA-Staatsangehörigen einhalten und nachweisen können, dass die persönlichen Voraussetzungen (insbesondere Qualifikationen) sowie die Anforderungen an die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Des Weiteren sind die Zulassungen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten quantitativ mittels Kontingenten beschränkt. Eine kurze Übersicht über die grundlegenden Zulassungskriterien finden Sie hier:
Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung
Ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde zu beantragen. Informationen zu diesen Behörden finden Sie hier:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Ja. Ihre Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat berechtigt Sie nicht dazu, in der Schweiz zu arbeiten. Es gelten für Sie dieselben Zulassungsbedingungen wie für Personen, die aus Drittstaaten direkt einreisen. In der Regel ist auch ein Einreisevisum erforderlich, das nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei der Schweizer Vertretung im Ausland abgeholt werden kann.
Hier finden Sie weitere Informationen zu denVisumsbestimmungen:
Informationen zur Einreise in die Schweiz
Aufenthalt bis zu 90 Tage
Falls Sie von einer Firma mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-27/EFTA angestellt sind, können Sie bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden, sofern Sie dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Staat zugelassen sind (das heisst seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte sind). Ihr Aufenthalt ist im Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Drittstaatsangehörige, die als Entsandte in der Schweiz während bis zu 90 Tagen gestützt auf die Bestimmungen des FZA eine Dienstleistung erbringen, benötigen kein Visum, wenn sie ein gültiges und anerkanntes Reisedokument sowie einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates besitzen. Der Einsatz in der Schweiz unterliegt der Meldepflicht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Arbeiten in der Schweiz (PDF, 305 kB, 13.07.2020)
Meldeverfahren
Mehr Informationen zu den von den Mitgliedstaaten von Schengen ausgestellten Aufenthaltstiteln finden Sie hier:
Anhang 2 zum Visahandbuch I (PDF, 956 kB, 02.09.2024)
Aufenthalt über 90 Tage
Wenn Sie hingegen von Ihrem Arbeitgeber für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden, müssen Sie eine Bewilligung beantragen.
Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) kann nach Artikel 55 VZAE bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Stellenwechsel hat jedoch innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs zu erfolgen und er kann nur bewilligt werden, wenn er nicht aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt. Gesuche um einen Stellenwechsel sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten.
In der Regel können Personen mit einem Ausweis B die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln (Art. 38 Abs. 2 AIG). Wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch für eine bestimmte Stelle ausdrücklich mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung verknüpft, ist ein Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen.
Weitere Informationen sind in den Ziffern 4.5.2.1 und 4.5.3.1 der Weisungen AIG verfügbar.
Weisungen AIG, Kapitel 4 (PDF, 1 MB, 01.06.2024)
Personen, die Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staates sind, können eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Für die Zulassung ist eine Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen nach Artikel 19 AIG erforderlich. Neben den persönlichen Voraussetzungen und weiteren Anforderungen ist auch nachzuweisen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit sich nachhaltig positiv auf den Schweizer Arbeitsmarkt auswirkt (gesamtwirtschaftliches Interesse). Damit die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 AIG geprüft werden können, sind dem Gesuch verschiedene Dokumente beizufügen (s. Ziffer 4.8.11 der Weisungen AIG). Dies sind unter anderem ein Businessplan, der über vorgesehene Aktivitäten, Marktchancen, Entwicklungen der personellen Kapazitäten (quantitativ und qualitativ) und Rekrutierungsmöglichkeiten sowie über geplante Investitionen, Umsätze und Erträge Aufschluss gibt. Bestehende Verbindungen zu anderen Unternehmen sind aufzuzeigen und die Firmengründungsurkunde sowie ein Handelsregisterauszug sind beizulegen.
Weisungen AIG, Kapitel 4 (PDF, 1 MB, 01.06.2024)
Verfahren
Zuerst müssen Sie von einem schweizerischen Arbeitgeber ein Stellenangebot erhalten.
Das Gesuch für die Arbeitsbewilligung ist vom Arbeitgeber bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzureichen. Nach einer positiv verlaufenen Prüfung des Gesuchs trifft die Behörde einen Vorentscheid und unterbreitet das Dossier dem SEM zur Zustimmung. Das SEM prüft ebenfalls die Zulassungsvoraussetzungen. Falls diese erfüllt sind, erlässt es eine entsprechende Verfügung, welche dem Arbeitgeber und der kantonale Migrationsbehörde zugestellt wird, damit diese den Ausweis ausstellen kann.
Nähere Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie unter:
Verfahrensablauf
Eine Liste mit den Kontaktdaten sämtlicher kantonaler Arbeitsmarktbehörden finden Sie hier:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Detaillierte Angaben finden Sie unter:
Gesuchsunterlagen
Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den kantonalen Behörden, ob weitere Unterlagen erforderlich sind.
Am Verfahren sind verschiedene Behörden beteiligt: Schweizer Vertretungen im Ausland, kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden sowie das SEM. In der Regel und gemäss unserer Praxis ist mit einer Frist von sechs bis acht Wochen zu rechnen, wenn die Gesuchsunterlagen komplett eingereicht wurden. In komplexeren Fällen, bei besonderen Sachverhalten oder wenn eine Firma erstmals ein Gesuch einreicht, kann die Prüfung der Gesuche längere Zeit in Anspruch nehmen.
Übersicht über das Verfahren
Angaben über die Gesuchsunterlagen
Nein, der Zustimmungsentscheid des SEM berechtigt den ausländischen Arbeitnehmer nicht zur Einreise. Zuerst müssen die kantonalen Migrationsbehörden die Visumsermächtigung an die Botschaft übermitteln.
Branchenspezifische Besonderheiten
In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe j AIG und Artikel 48 VZAE sind kurz und übersichtlich die wichtigsten Bestimmungen erläutert und in Ziffer 4.4.10 der Weisungen AIG präzisiert:
Kapitel 4 der Weisungen AIG (PDF, 1 MB, 01.06.2024)
Au-Pair-Angestellte aus Drittstaaten (z. B. USA, Kanada, Thailand) können nur zugelassen werden, wenn die Vermittlung über eine der vom SECO anerkannten und bewilligten Agenturen erfolgt ist. Ausserdem dürfen nur Au-pair im Alter zwischen 18 und 25 Jahren vermittelt und zugelassen werden.
SECO
Die Zulassung von Spezialitätenköchen ist eine Ausnahme und erfolgt gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 AIG. Dieser bezieht sich auf besondere Kenntnisse von Berufsleuten in einem bestimmten Bereich, in dem ein solches Profil in der Schweiz oder in den Ländern der EU/EFTA nicht vorhanden ist.
Nach Ziffer 4.7.9.1.2 der Weisungen AIG muss die Berufsfrau oder der Berufsmann verschiedene Anforderungen erfüllen, vor allem hinsichtlich der Qualifikationen. So ist eine abgeschlossene mehrjährige Kochausbildung mit Diplom (oder anerkannte gleichwertige Ausbildung) und mehrjährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialitätenküche, inklusive Ausbildungszeit mindestens sieben Jahre, nachzuweisen. Besitzt der Koch kein Diplom, ist eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung erforderlich. Diese Voraussetzungen werden in Ziffer 4.7.9.1.2 der Weisungen AIG näher erläutert.
Die Spezialitätenrestaurants haben ebenfalls verschiedene Anforderungen gemäss Ziffer 4.7.9.1.1 der Weisungen AIG zu erfüllen.
Die Verpflichtung von Sportlerinnen und Sportlern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten durch einen Klub im Hinblick auf die Teilnahme an einer Meisterschaft gilt als Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt, die eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erfordert. Diese kann erteilt werden, wenn verschiedene Voraussetzungen sowohl beim Klub als auch bei den zu verpflichtenden Sportlerinnen und Sportlern erfüllt sind.
Was die Voraussetzungen für den Klub betrifft, so muss dieser zwingend in einer der beiden obersten Spielklassen spielen. Er darf zudem keine Spielerinnen und Spieler an untere Ligen verleihen. Die vom Klub zu erfüllenden Voraussetzungen sind in Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen AIG näher erläutert.
Was die Voraussetzungen für die Sportlerinnen und Sportler betrifft, so muss ihr Profil verschiedenen Zulassungskriterien entsprechen. Diese sind in Ziffer 4.7.11.2.2 der Weisungen AIG erläutert.
Aufenthalte zur beruflichen Weiterbildung
Ja, Sie brauchen eine Aufenthaltsbewilligung mit Zweck Erwerbstätigkeit. Diese kann nur erteilt werden, falls das Praktikum integraler Bestandteil des Studiums ist. Die Gesuche werden in der Regel über eine Praktikumsvermittlungsstelle wie IAESTE oder AIESEC gestellt. Diese vermitteln Praktikantinnen und Praktikanten an Unternehmen in der Schweiz und begleiten die ausländischen Studierenden während ihres Aufenthalts in unserem Land. Im Gegenzug sorgen sie dafür, dass interessierte Schweizer Studentinnen und Studenten Zugang zu Praktikumsplätzen im Ausland erhalten.
Drittstaatsangehörige, die ihre Aus- oder Weiterbildung an einer Schweizer Hochschule abgeschlossen haben, können sechs Monate in unserem Land bleiben, um eine ihrem Abschluss entsprechende Stelle zu suchen. Sie können in Abweichung des Inländervorrangs zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.
Anerkannte oder akkreditierte Schweizer Hochschulen
Ja. Im Rahmen eines Aufenthalts zur Aus- oder Weiterbildung an einer Schweizer Hochschule oder Fachhochschule können die zuständigen kantonalen Behörden eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligen, wenn verschiedene Voraussetzungen nach Artikel 38 VZAE erfüllt sind. So dürfen ausländische Studierende frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung während höchstens 15 Wochenstunden ausserhalb der Ferien arbeiten. Die Schulleitung muss jedoch bestätigen, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert. Zudem muss das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegen und die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Zuständige kantonale Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde
Soziale Sicherheit (AHV/IV, BVG, UVG usw.)
Sie können sich von der jeweiligen Sozialversicherung einen Kontoauszug über Ihre Guthaben ausstellen lassen.
- AHV/IV: bei Ihrer Ausgleichskasse oder über die Internetseite von www.ahv.ch:
Bestellung Kontoauszug
- BVG (Pensionskasse, 2. Säule): Bei Ihrer Pensionskasse, bei der Sie Ihr Arbeitgeber angemeldet hat.
Informationen zu diesem Thema sind in zwölf Sprachen auf folgender Informationsseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) erhältlich:
Sozialversicherung und Rückkehr: Informationen für ausländische Staatsangehörige
Familiennachzug
Nach Artikel 26 VZAE kann den Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt, wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ehegatten und Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben hingegen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen (Art. 27 VZAE). Die Dauer der Erwerbstätigkeit des Ehegatten und der Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ist jedoch auf die Gültigkeitsdauer der Bewilligung dieser Personen befristet.
Nähere Erläuterungen sind in Ziffer 4.4.1 der Weisungen AIG verfügbar.
Weisungen AIG, Kapitel 4 (PDF, 1 MB, 01.06.2024)
Letzte Änderung 29.12.2021