- Welche Staatsangehörigen profitieren vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit?
- Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
- Ventilklausel gegenüber Kroatien in Kraft seit dem 1. Januar 2023
- Aufenthaltsbewilligungen
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- Meldeverfahren
- Dienstleistungserbringende
- Stellen- oder Wohnortwechsel
- Verlust der Arbeitsstelle
- Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
- Familiennachzug
- Visa
- Weitere Auskünfte
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit gilt für alle Bürgerinnen und Bürger der EU- und der EFTA-Staaten.
Kroatische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2023 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mehr als vier Monaten aufnehmen wollen, unterliegen der Ventilklausel. Siehe FAQ zu Kroatien unten.
EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen nur eine Aufenthaltsbewilligung, diese ist gleichzeitig die Arbeitsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird bei Vorliegen einer schriftlichen Einstellungserklärung oder einer Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers ausgestellt (z.B. Arbeitsvertrag mit angegebener Dauer der Anstellung und Arbeitspensum).
Kroatische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2023 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mehr als vier Monaten aufnehmen wollen, unterliegen der Ventilklausel. Siehe FAQ zu Kroatien unten.
Erwerbstätigkeit bis drei Monate (Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten):
EU/EFTA-Angehörige mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz können sich während drei Monaten im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung hier aufhalten. Für sie besteht aber eine Meldepflicht.
Mehr Informationen zum Meldeverfahren
Erwerbstätigkeit ab 3 Monaten:
Innert 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt, müssen sich die Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine gültige Identitätskarte (oder Pass) sowie eine schriftliche Einstellungserklärung des Arbeitgebers (z.B. Arbeitsvertrag mit angegebener Dauer der Anstellung und Arbeitspensum) sind vorzuweisen. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L, Arbeitsvertrag bis 364 Tage) oder eine Aufenthaltsbewilligung B (Vertragsdauer von mindestens einem Jahr oder unbefristet) ausgestellt.
Die notwendigen Schritte zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung können nach der Ankunft in der Schweiz erledigt werden.
Kroatische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2023 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mehr als vier Monaten aufnehmen wollen, unterliegen der Ventilklausel. Siehe FAQ zu Kroatien unten.
Bezüglich der Zollformalitäten beim Grenzübertritt mit dem persönlichen Hausrat bitten wir Sie, folgenden Link zu konsultieren:
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
EU/EFTA-Bürger müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft bei der Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden: eine gültige Identitätskarte (oder Pass) sowie Dokumente, die belegen, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben werden, die für sie selber und ihre Familienangehörigen existenzsichernd ist. Die Tätigkeit darf erst nach Vorlage der von den zuständigen kantonalen Behörden geforderten Unterlagen aufgenommen werden.
Die notwendigen Schritte zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung können nach der Ankunft in der Schweiz erledigt werden.
Kroatische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2023 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mehr als vier Monaten aufnehmen wollen, unterliegen der Ventilklausel. Siehe FAQ zu Kroatien unten.
Die kantonalen Migrationsbehörden erteilen Ihnen diesbezüglich gerne detaillierte Auskünfte:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Bezüglich der Zollformalitäten beim Grenzübertritt mit dem persönlichen Hausrat bitten wir Sie, folgenden Link zu konsultieren:
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie unter:
KMU-Portal für kleine und mittlere Unternehmen
Ventilklausel gegenüber Kroatien in Kraft seit dem 1. Januar 2023
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU wurde mit einem Zusatzprotokoll auf Kroatien ausgeweitet. Dieses ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft und sieht während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren eine allmähliche und schrittweise Öffnung des Zugangs von kroatischen Staatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt vor. Die im FZA vorgesehene Schutzklausel erlaubt es der Schweiz, für eine begrenzte Zeit einseitig wieder Bewilligungskontingente einzuführen, wenn die Zuwanderung aus Kroatien einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Dieser Schwellenwert wurde erreicht. Deshalb hat der Bundesrat entschieden per 1. Januar 2023 die Ventilklausel zu aktivieren. Sie gilt bis am 31. Dezember 2024 (Medienmitteilung).
Betroffen von der Ventilklausel sind kroatische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2023 bei einem Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten möchten und dazu erstmalig eine Kurzaufenthaltsbewilligung L oder Aufenthaltsbewilligung B beantragen. Ebenfalls unter die Ventilklausel fallen kroatische Bürgerinnen und Bürger, die nach diesem Datum eine Aufenthaltsbewilligung B zur selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen.
Kroatische Staatsangehörige, die von dieser Ventilklausel betroffen sind, dürfen die Arbeit erst aufnehmen, nachdem sie eine kontingentierte Bewilligung erhalten haben. Sie müssen dazu vorgängig ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
Nicht betroffen von der Ventilklausel sind:
- kroatische Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 2023 eine Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz aufgenommen haben, und die weiterhin erwerbstätig sind,
- kroatische Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Ausweis G),
- kroatische Stellensuchende,
- der Familiennachzug,
- die Benutzung des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit (Stellenantritt bis zu drei Monaten und Entsendungen aus Kroatien bis zu 90 Tagen),
- der Aufenthalt als Nichterwerbstätige (z.B. Rentnerinnen und Rentner, Studierende).
Der Bundesrat hat am 22. November 2023 (Medienmitteilung) entschieden, die Ventilklausel bis am 31. Dezember 2024 weiterzuführen. Er kann die Schutzklausel nur in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geltend machen. Somit wird im Jahr 2025 probeweise wieder die volle Personenfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige gelten.
Sie müssen vorgängig ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen (oder Ihren Arbeitgeber in der Schweiz bitten ein Gesuch einzureichen) und dürfen die Arbeit erst aufnehmen, wenn sie eine kontingentierte Bewilligung erhalten haben.
Mehr Informationen finden Sie im Rundschreiben vom 2. Dezember 2022 (PDF, 182 kB, 30.12.2022).
In der Schweiz sind die Kantone zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden. Die entsprechenden Adressen finden Sie hier:
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Auch im Jahr 2024 stehen 1204 neue Aufenthaltsbewilligungen B und 1053 neue Kurzaufenthaltsbewilligungen L für kroatische Arbeitskräfte zur Verfügung. Die Kontingente werden quartalsweise freigeschaltet.
Welche Bewilligung erteilt wird hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Kurzaufenthaltsbewilligungen L werden erteilt, wenn die Dauer des Arbeitsvertrags zwischen drei Monaten und einem Jahr beträgt. Aufenthaltsbewilligungen B werden ausgestellt, wenn der Arbeitsvertrag überjährig oder unbefristet ist.
Sind beispielsweise alle Kontingente für B-Bewilligungen aufgebraucht, so kann für einen überjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag keine Bewilligung erteilt werden und es muss gewartet werden, bis wieder neue Kontingente zur Verfügung stehen.
Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zur Nutzung der Kontingente:
Statistik Zuwanderung
Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA:
Diese Bewilligung erhalten Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem Jahr ausüben. Die Gültigkeit der Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrages oder der Dienstleistungserbringung. Bei einer Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten pro Kalenderjahr benötigen Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA keine Bewilligung. Mittels Online Meldeverfahren muss die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit durch den Schweizer Arbeitgeber gemeldet werden.
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA:
Diese Bewilligung erhalten Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit von überjähriger oder unbefristeter Dauer ausüben; Selbstständige erhalten sie gegen den Nachweis einer effektiven selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Nichterwerbstätige erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B, wenn sie über ausreichend finanzielle Mittel für sich und ihre Angehörigen sowie eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig und verlängerbar.
Bei Studierenden wird sie auf ein Jahr ausgestellt. Sie wird jedoch bis zum regulären Abschluss der Ausbildung verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.
Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA:
Diese Bewilligung erhalten selbständig oder unselbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnort in der EU/EFTA und Arbeitsort (Arbeitsplatz oder Firmensitz) in der Schweiz. Es muss mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz erfolgen.
Bei vorliegendem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von weniger als einem Jahr entspricht die Gültigkeit der Bewilligung der Dauer des Arbeitsvertrages. Bei überjährigem Arbeitsvertrag beträgt die Gültigkeit 5 Jahre.
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA:
Nach 5 Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz wird den Staatsangehörigen aus den EU-15/EFTA-Staaten aufgrund von gegenseitigen Vereinbarungen die Niederlassungsbewilligung C erteilt, falls sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Diese hat unbeschränkt Gültigkeit, es besteht aber eine Kontrollfrist von 5 Jahren. Das Freizügigkeitsabkommen regelt die Niederlassungsbewilligung nicht. Für die anderen EU-Länder bestehen zurzeit keine solchen gegenseitigen Vereinbarungen, daher erfolgt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nach einem Aufenthalt von zehn Jahren.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger, die in einem Staat der EU/EFTA wohnen und in der Schweiz arbeiten (Arbeitnehmende oder Selbstständige mit Firmensitz in der Schweiz). Es muss mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz erfolgen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger können sich bei der Einwohnergemeinde in der Schweiz als Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter anmelden. Die kantonalen Behörden des Arbeitsortes erteilen die Grenzgängerbewilligung. Es gelten keine Grenzzonen mehr, weshalb Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der ganzen EU/EFTA wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten dürfen.
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Factsheet: Grenzgängerinnen und Grenzgänger (PDF, 120 kB, 01.01.2022)
Folgende Personen können während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs im Rahmen des Meldeverfahrens eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben:
- Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz eine auf drei Monate befristete Stelle antreten.
- Entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen worden sein (d.h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte).
- Selbstständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA.
Entsandte Arbeitnehmende und EU/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt in der Schweiz werden vom Arbeitgeber gemeldet, selbstständig Erwerbstätige sind verpflichtet, dies selber vorzunehmen.
Die Meldung muss in der Regel online erfolgen. Eine konventionelle Meldung wird nur ausnahmsweise akzeptiert, wenn aus technischen Gründen eine Meldung über das Internet nicht möglich ist.
Bewilligungspflichtig bleiben die Dienstleistungserbringung oder die Tätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, die länger als 90 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr dauern. Ist dies der Fall, ist bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit ein Bewilligungsgesuch bei der am Arbeits- oder Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Dies gilt auch, wenn der ursprünglich geplante bewilligungsfreie Aufenthalt verlängert wird oder sich eine Person bereits ohne Erwerbstätigkeit (z.B. zur Stellensuche) während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. In diesen Fällen ist bei der am Arbeits- oder Wohnort zuständigen kantonalen Behörde nach Ablauf der bewilligungsfreien 3 Monate bzw. 90 Tage ein Bewilligungsgesuch einzureichen.
Jede Dienstleistung, die 90 Tage überschreitet, ist den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) unterstellt.
Ausgenommen vom Meldeverfahren ist die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in EU/EFTA-Staaten in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsverleih sowie im Finanzbereich (z.B. Bankgeschäfte). Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens; sie werden daher von der Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nicht erfasst. Der direkte und indirekte Personalverleih aus dem Ausland ist nicht gestattet. Das Meldeverfahren kommt nicht zur Anwendung. Die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften richtet sich weitgehend nach den Bestimmungen des AIG und der VZAE.
In diesen Bereichen ist immer vorgängig ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht nicht.
Online-Meldung
Bei der Online-Anmeldung handelt es sich um das normale Verfahren. Arbeitgebern, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Schweiz entsenden, sowie selbständigen Dienstleistungserbringern, wird die kostenlose Online-Meldung im Internet empfohlen. Dieses Verfahren ermöglicht eine einfache Bearbeitung der Daten.
Die Online-Meldung empfiehlt sich auch für schweizerische Arbeitgeber, die ausländische Arbeitskräfte (aus der EU/EFTA) für kurzfristige Einsätze (bis 3 Monate) in der Schweiz anstellen.
Zu diesem Zweck genügt es, sich als Unternehmen einmalig zu registrieren und den Instruktionen zu folgen. Danach brauchen Sie sich nur noch einzuloggen, um die Arbeitnehmenden anzumelden.
Schriftliche Meldung
Die Meldung kann ausnahmsweise auf dem Postweg oder per Fax an die zuständige kantonale Behörde erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig. Das schriftliche Verfahren wird nur zugelassen, wenn aus technischen Gründen eine Anmeldung per Internet nicht möglich ist.
Das zutreffende Meldeformular ist vollständig und richtig auszufüllen und der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde per Post oder Fax zuzustellen. Die Arbeitgeberbestätigung ist unterschrieben beizulegen. Die Arbeitsmarktbehörde prüft die Meldung und verschickt eine elektronische Empfangsbestätigung. Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers wird eine gebührenpflichtige Meldebestätigung ausgestellt. Die Gebühr beträgt 25 Franken pro Meldung.
Bei entsandten Arbeitnehmenden sowie selbständigen Dienstleistungserbringenden hat die Meldung spätestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen.
In folgenden Fällen gilt die Meldepflicht vom ersten Tag an:
- EU/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr.
In folgenden Wirtschaftsbranchen besteht ebenfalls eine Meldepflicht vom ersten Tag an,
und zwar sowohl für
- selbstständige Dienstleistungserbringende (mit Nationalität eines EU/EFTA-Staates) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA als auch für
- entsandte Arbeitnehmende aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten mit einer Erwerbstätigkeit im:
- Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Hotel- und Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Industrie und Privathaushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst.
- Gewerbe der Reisenden (Ausnahme: Zirkusbetreiber und Markthändler sind erst ab dem 9. Tag meldepflichtig)
- Erotikgewerbe
Begründung:
In diesen Wirtschaftszweigen besteht erfahrungsgemäss die Gefahr von Lohndumping und der Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 6 EntsV und Art. 14 VZAE).
In den übrigen Fällen bzw. den anderen Branchen besteht eine Meldepflicht erst, wenn die Dienstleistungserbringung in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage dauert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird.
Grundsätzlich ist jeder einzelne Auftrag und Einsatzort zu melden. Alle geplanten Einsatztage sind in der Meldung anzugeben.
Eine einmalige Meldung reicht aus, wenn:
- während mehreren Einsätzen der gleiche Auftrag für einen Auftraggeber am selben Einsatzort ausgeführt wird. Die jeweiligen Einsatztage für die einzelnen Einsätze sind anzugeben;
- am gleichen Einsatzort ohne Unterbruch gearbeitet wird.
Ausnahmsweise genügt eine Meldung, wenn:
- Unterhalts- und Serviceaufträge in mehreren Einsätzen für einen Auftraggeber an verschiedenen Einsatzorten ausgeführt werden. Die jeweiligen Einsatztage für die einzelnen Aufträge und der erste Einsatzort sind in der Meldung anzugeben. Unter diese Aufträge fallen namentlich Montagearbeiten an Elektrizitäts- oder Rohrleitungen oder im Strassen- oder Eisenbahnbau (z.B. Einbau von Sicherheitseinrichtungen auf einem Autobahnabschnitt).
Ergeben sich nach erfolgter Meldung Änderungen, sind diese Änderungen unverzüglich der für den Einsatz- oder Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
Erfolgte die Meldung auf dem elektronischen Weg (online), muss die Änderung in folgenden Fällen per E-Mail an die zuständige kantonale Amtsstelle erfolgen:
- Verschiebung des Einsatzes auf einen späteren Zeitpunkt
- Änderung der Einsatzdauer (Verlängerung oder Verkürzung)
- Arbeitsunterbruch
Für alle anderen Änderungen muss eine neue Online-Meldung ausgefüllt werden.
In allen Fällen muss die neue Meldung bzw. die E-Mail an die Kantonsbehörden einen Verweis auf die bereits erfolgte Meldung beinhalten.
Erfolgte die Meldung auf dem schriftlichen Weg (per Post oder per Fax), sind die Änderungen der Meldung per Fax oder E-Mail bekanntzugeben. Es gelten die gleichen Regelungen wie oben beschrieben.
EU/EFTA: Dienstleistungserbringende können sich während 90 effektiven Arbeitstagen im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Es besteht aber eine vorgängige Meldepflicht. Die Meldung muss unabhängig von der Dauer des Einsatzes spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen.
Die 90 Tage gelten pro selbständige/n Dienstleistungserbringer/in oder pro entsendende Firma. Entsendet eine Firma z.B. an denselben fünf Tagen jeweils drei Mitarbeiter, so hat die Firma fünf Tage «aufgebraucht». Für das «Guthaben» der Firma ist es irrelevant, wie viele Mitarbeiter sie an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsendet, es zählen jeweils die Daten, an denen ihre Mitarbeiter in die Schweiz entsandt werden.
Diese Regelung gilt für entsandte Arbeitnehmende aller Nationalitäten, deren Arbeitgeber den Sitz in der EU/EFTA hat.
Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft (d.h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte) auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU-/EFTA-Staates zugelassen worden sein.
Weitere Informationen zur Entsendung:
entsendung.admin.ch
In den allgemeinen Dienstleistungsbranchen besteht keine Meldepflicht, wenn eine Person innerhalb eines Kalenderjahres weniger als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig ist.
In besonderen Dienstleistungsbranchen
- (Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe,
- Garten- und Landschaftsbau,
- Hotel- und Gastgewerbe,
- Reinigungsgewerbe in Industrie oder Privathaushalten,
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst,
- Gewerbe der Reisenden,
- Erotikgewerbe)
besteht ab dem ersten Tag eine Meldepflicht, unabhängig von der Dauer der Arbeiten.
Factsheet: Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (PDF, 171 kB, 01.02.2023)
Bei Dienstleistungen, die mehr als 90 Tage im Kalenderjahr dauern, besteht bei der Bewilligungserteilung ein freies Ermessen der zuständigen Behörden, da sie nicht Bestandteil des Abkommens sind. Diese Dienstleistungen unterliegen der arbeitsmarktlichen Prüfung (Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, berufliche Qualifikationen) sowie der Kontingentierung. Entsprechende Anträge sind an die kantonalen Behörden des Einsatzortes zu richten.
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Sämtliche gewerbepolizeiliche Bestimmungen müssen eingehalten werden. In den so genannten reglementierten Berufen (Arzt, Krankenschwester, Architekt, etc.) muss ausserdem eine Diplomanerkennung erfolgen. Weitere Informationen finden Sie unter:
Anerkennung ausländischer Diplome
(Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation)
Bei Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern kann es sich gemäss Art. 5 Abs. 1 FZA sowohl um eine Einzelperson (entsandte Arbeitnehmende oder selbstständige Dienstleistungserbringer) als auch um eine Firma handeln. Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden gelten die 90 Tage pro entsendende Firma und pro entsandte Person. Für das «Guthaben» der Firma ist es unerheblich, wie viele Mitarbeiter an einem bestimmten Tag entsandt werden, es zählen jeweils die Daten, an denen die Mitarbeitenden in die Schweiz entsandt werden.
Aufenthalte von Dienstleistungserbringern an mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig und die Bewilligungen sind kontingentiert. Entsprechende Gesuche werden nach nationalem Recht behandelt. Die kantonalen Behörden bewilligen nach freiem Ermessen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung.
Im Rahmen dieser Abkommen (öffentliches Beschaffungswesen, Luft- und Landverkehr) besteht ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt während der ganzen Dauer der Tätigkeit. Ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder 90 Tagen im Kalenderjahr ist bewilligungspflichtig. Es besteht ein Anspruch auf Bewilligungserteilung.
Factsheet: Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (PDF, 171 kB, 01.02.2023)
Geografische Mobilität
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA gelten für das ganze Gebiet der Schweiz (geografische Mobilität). Staatsangehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen. Im EU/EFTA-Ausweis ist aber die neue Wohnadresse aufzuführen. Der Ausweis ist zu diesem Zweck bei der Anmeldung am neuen Wohnort vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Wohnort innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde gewechselt wird.
Berufliche Mobilität
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt unselbstständig erwerbstätige Personen zum Stellen- und Berufswechsel sowie zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (berufliche Mobilität). Vorbehalten bleiben die auch für Schweizerinnen und Schweizer geltenden gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften (Gewerbegesetze, Berufsausübungsbewilligungen usw.). Ausgeschlossen sind ferner öffentliche Ämter mit hoheitlichen Funktionen (Militär, Polizei, Justiz).
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt EU/EFTA-Staatsangehörige zum Stellen- und Berufswechsel im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleiben die auch für Schweizerinnen und Schweizer geltenden gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften (Gewerbegesetze, Berufsausübungsbewilligungen usw.). Ausgeschlossen sind ferner öffentliche Ämter mit hoheitlichen Funktionen (Militär, Polizei, Justiz). Der Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist meldepflichtig und setzt die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung voraus (Ausweis B EU/EFTA, gültig fünf Jahre).
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, behalten beim Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Grundsätzlich können Sie während sechs Monaten in der Schweiz bleiben und eine neue Stelle suchen. Beantragen Sie dafür eine Bewilligung zur Stellensuche bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Bei einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Privatiers, etc.) müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz auf Ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit beantragen. Diese erhalten Sie, wenn Sie nachweisen, dass genügende finanzielle Mittel für Sie und Ihre Familienmitglieder vorhanden sind und eine ausreichende Versicherung im Falle von Unfall und Krankheit abgeschlossen wurde. Genügend sind die finanziellen Mittel dann, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen können. Die kantonalen Migrationsbehörden erteilen Ihnen diesbezüglich gerne detaillierte Auskünfte.
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden
Studierende müssen an einer anerkannten Lehranstalt zugelassen sein und glaubhaft machen, dass sie für die Dauer der Ausbildung ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Für sie wird die Bewilligung für die Dauer der Ausbildung (wenn die Ausbildung weniger als ein Jahr dauert) respektive für ein Jahr ausgestellt und bis zum regulären Abschluss des Studiums um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Bewilligung muss 14 Tage vor Ablauf verlängert werden.
Achtung: Bei einem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 3 Monaten besteht grundsätzlich ein Krankenversicherungsobligatorium bei einer Schweizerischen Krankenkasse. Für zusätzliche Informationen:
Bundesamt für Gesundheit
Factsheet: Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit (PDF, 151 kB, 01.01.2021)
- Ehegattinnen und Ehegatten
- Verwandte in absteigender Linie: Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder wenn ihnen Unterhalt gewährt wird
- Verwandte in aufsteigender Linie: Eltern und Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird (die Bedürftigkeit muss bereits vor der Einreise tatsächlich bestehen und auch nachgewiesen werden können).
Bei Studierenden beschränkt sich der Anspruch auf die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die unterhaltspflichtigen Kinder.
Der Anspruch auf Familiennachzug setzt gemäss dem FZA eine angemessene Wohnung für die ganze Familie voraus.
Ehegatten und Kinder von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen wurden, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
Drittstaatsangehörige mit den Schweizer Ausländerausweisen B, C, L und Ci sind von der Visumspflicht für den Besuch des Schengenraums (bis zu 90 Tage) enthoben. Mitgeführt werden müssen der Ausländerausweis und ein gültiges Reisedokument. Für Reisen in ein Nicht-Schengenland ändert das Freizügigkeitsabkommen nichts an den bestehenden Visumsvorschriften.
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
Steuerrechtliche Fragen
Wenn Sie sich bereits in der Schweiz aufhalten: Kantonale Steuerverwaltung Ihres Wohnkantons.
Sie haben noch keinen Wohnsitz in der Schweiz:
Eidgenössische Steuerverwaltung
Anerkennung ausländischer Diplome
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Sozialversicherungsfragen
Letzte Änderung 19.08.2024