Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Das Schweizer Bürgerrecht kann verloren gehen durch Verwirkung, Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, Nichtigerklärung oder Entzug des Schweizer Bürgerrechts.

Verwirkung

Das Schweizer Bürgerrecht verwirkt, wer im Ausland als Kind eines schweizerischen Elternteils geboren wird, neben der schweizerischen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und bis zur Vollendung des 25. Altersjahres keiner schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt hat, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinbürgerung beantragen.

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnhaft sind und neben der schweizerischen noch eine zusätzliche Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. eine solche zugesichert haben), können bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Das Gesuch wird via Staatssekretariat für Migration SEM an die für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zuständige Behörde des Heimatkantons weitergeleitet.

Nichtigerklärung der Einbürgerung bei falschen Angaben und Verheimlichung von erheblichen Tatsachen

Wer sich eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen hat, riskiert, dass seine Einbürgerung nichtig erklärt wird. Dies ist bis zu acht Jahren nach der Einbürgerung möglich. Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

Entzug des Schweizer Bürgerrechts

Einem Doppelbürger kann das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist jedoch nur in einem gravierenden Fall denkbar, so z.B. gegenüber einem verurteilten Kriegsverbrecher oder einem Terroristen.
  

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Letzte Änderung 20.12.2020

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