Die Kenntnis einer Landessprache ist eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche berufliche und soziale Integration.
Für den Familiennachzug, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie die ordentliche und erleichterte Einbürgerung muss ein Nachweis der Sprachkompetenz erbracht werden. Das geforderte Sprachniveau folgt einem Stufenmodell und unterscheidet zwischen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen. Es handelt sich um Mindestanforderungen. Weiterführende Informationen können bei der kantonalen Migrationsbehörde eingeholt werden.
Das SEM gibt die Liste der anerkannten Sprachzertifikate heraus. Sie wird laufend aktualisiert und zeigt auf, welche Sprachzertifikate für den Nachweis der Sprachkompetenz in bürger- und ausländerrechtlichen Verfahren gültig sind.
Rechtliche Grundlagen
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz)
(AIG, SR 142.20)
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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201)
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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz)
(BüG, SR 141.0)
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Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung)
(BüV, SR 141.01)
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Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA, SR 142.205)
Letzte Änderung 04.04.2023