Das Staatssekretariat für Migration (SEM) regelt alle ausländer- und asylrechtlichen Belange in der Schweiz.
Einreise und Aufenthalt
Wer dauerhaft in die Schweiz einreisen will, benötigt neben gültigen Reisepapieren auch eine Bewilligung. Staatsangehörige aus EU/EFTA-Ländern erhalten diese einfacher als solche aus anderen Staaten. Menschen, die eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat geltend machen, können ein Asylgesuch stellen.
Arbeit
Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Asylsuchende dürfen während der ersten drei Monate des Asylverfahrens nicht arbeiten.
Integration
Wer dauerhaft in der Schweiz lebt, soll sich in die hiesige Arbeits- und Lebenswelt integrieren. Integration ist ein Prozess, an dem sowohl die schweizerische als auch die ausländische Bevölkerung beteiligt ist. Der Bund kann Integrationsprojekte unterstützen.
Einbürgerung
Gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer können sich einbürgern lassen. In erster Linie sind Gemeinden und Kantone für die Einbürgerung zuständig. Der Bund legt die Kriterien fest.
Schutz vor Verfolgung
Die Schweiz gewährt Menschen, die in ihrer Heimat verfolgt werden oder vor Kriegswirren flüchten müssen, vorübergehend oder dauerhaft Schutz. Asylsuchende durchlaufen ein Asylverfahren, in dem entschieden wird, ob sie als Flüchtling anerkannt werden oder eine vorläufige Aufnahme erhalten.
Rückkehr ins Ausland
Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde und für die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar, zulässig und möglich ist, oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten, müssen das Land verlassen. Das SEM fördert die freiwillige Rückkehr, unterstützt aber auch die zwangsweise Rückführung.
Letzte Änderung 13.07.2021