Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

Worum geht es?

Zur Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems (SIS) verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der EU am 28. November 2018 die drei Verordnungen (EU) Nr. 2018/1862 «SIS Polizei», (EU) Nr. 2018/1861 «SIS Grenze» und (EU) Nr. 2018/1860 «SIS Rückkehr».

Diese bedingten Gesetzesänderungen (Bundesbeschluss). In einer separaten Vorlage wurde zusätzlich das BGIAA zwecks Registrierung der Landesverweisung mit Vollzugsanordnung und der Rückkehrentscheide im ZEMIS im Hinblick auf ihre Ausschreibungen im SIS angepasst. Diese Daten gewährleisten auch die Erstellung einer umfassenden Statistik zur Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländer.

Des Weiteren mussten mehrere Verordnungen angepasst werden, darunter die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten sowie die N-SIS-, RIPOL- und ZEMIS-Verordnungen.

Die N-SIS-Verordnung übernimmt die neuen Zugriffsrechte und die zusätzlichen Ausschreibungskategorien, die im SIS vorgesehen sind. Darüber hinaus werden die Aufgaben des SIRENE-Büros präzisiert und die in den EU-Rechtsakten verwendeten Ausdrücke terroristische Straftaten und andere schwere Straftaten in unserem Rechtsrahmen definiert. Die Verordnungen zu RIPOL und ZEMIS werden insbesondere deshalb geändert, weil nur diese beiden Informationssysteme die Veröffentlichung von Ausschreibungen im N-SIS ermöglichen. So werden beispielsweise Rückkehrentscheidungen und Einreiseverbote der Migrationsbehörden sowie die Landesverweisungen künftig in ZEMIS erfasst und dann in das N-SIS übermittelt. Die VZAE und die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten regeln neu auch die Erfassung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und deren Übermittlung an das N-SIS bei Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreiseverweigerung.

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äusserte sich positiv zu den geplanten Anpassungen.

Das neue SIS soll am 22. November 2022 in Betrieb genommen werden. Am 1. Juli 2021 traten einige Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Zusammenhang mit dem europäischen biometrischen Datenabgleichsystem AFIS in Kraft. Die Bestimmungen über die Übermittlung biometrischer Daten (Fingerabdrücke) und die Abfrage des SIS anhand dieser Daten sind seither und in Bezug auf die damaligen Ausschreibungen anwendbar.

Die Erfassung der Rückkehrentscheidungen und ihrer Gründe sowie der Landesverweisung in ZEMIS wird ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des SIS erfolgen. Die Informationen über Drittstaatsangehörige werden auch erst dann an das reformierte SIS übermittelt. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen auf den 22. November 2022 beschlossen.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 6. März 2020 hiess der Bundesrat die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zu SIS sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich gut (Medienmitteilung).
  • Der Bundesbeschluss und das BGIAA wurden am 18. Dezember 2020 vom Parlament verabschiedet.
  • Der Bundesrat eröffnete am 13. Januar 2021 die Vernehmlassung zu den nationalen Verordnungsanpassungen. Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 20. April 2021 abgeschlossen (Medienmitteilung).
  • Einige Bestimmungen in Bezug auf die Biometrie traten bereits am 1. Juli 2021 in Kraft.
  • Am 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat die schweizerischen Rechtsgrundlagen gesamthaft für den 22. November 2022 in Kraft gesetzt (Medienmitteilung).
  • Das neue SIS wurde im März 2023 in Betrieb genommen (Medienmitteilung).

Dokumentation

Ergebnisse

Letzte Änderung 22.11.2022

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