Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen)
Durch die Einführung des neuen Artikels 114 im Asylgesetz erhielt der Bundesrat per 1. November 2020 die Kompetenz, zur Umsetzung des Rahmenkredits Migration völkerrechtliche Verträge über die Ausrichtung von Beiträgen an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen abzuschliessen. Diese Kompetenzdelegation erfolgt im Zusammenhang mit dem Rahmenkredit Migration des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (vgl. Finanzierungsbotschaft vom 28. September 2018).
Dokumentation
Neue Bestimmung
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Asylgesetz (AsylG). Änderung vom 20. Dezember 2019
(AS 2020 3989, am 1. November 2020 in Kraft getreten)
Botschaft
Zusätzliche Informationen
Letzte Änderung 01.11.2020