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Land
(kursiv die von der Schweiz
nicht anerkannten Staaten)
Nebst nationalen Pässen weitere, für die Einreise in
die Schweiz anerkannte Reisedokumente
Visumpflicht für einen Aufenthalt bis 90 TageB) Visumpflicht für einen Aufenthalt über 90 TageC)
Ecuador siehe A) Ja V 
M: D, S, SP, OP
Ja V 
F: D, S, SP, OP
Elfenbeinküste siehe A) Ja V
M: D, S
Ja V
F: D, S
El Salvador siehe A) Nein V1 Ja V
Eritrea siehe A) Ja V Ja V
Estland
(Schengen)
ID 
EST-1
Nein   Nein  
Eswatini
(Swasiland)
siehe A) Ja V Ja V

 

  1. Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) benötigen, ungeachtet der Visumpflicht, bei der Einreise in den Schengen-Raum für den kurzfristigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen ein anerkanntes Reisedokument, welches die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
  • es ist mindestens drei Monate über das Datum der vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig; und
  • es wurde vor weniger als zehn Jahren ausgestellt (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum).

Massgebend ist das Ausstellungsdatum des Reisedokuments, ungeachtet einer allfälligen behördlich festgelegten Verlängerung seiner Laufzeit.

Die beiden oben erwähnten Bedingungen gelten hingegen nicht für Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates 

Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 933 kB, 07.10.2024) 
(Anhang EU-2 Visahandbuch I)

oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt[1]) verfügen. Das Reisedokument muss in diesen Fällen im Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein.

Ob ein Reisedokument zur Einreise anerkannt wird, entnehme man folgendem Dokument (englisch): 

Tabelle der anerkannten Reisedokumente (englisch) 
(Anhang EU-10 Visahandbuch I)

Um sicherzustellen, dass stets die aktuellsten Dokumente zur Verfügung stehen, wird auf die Webseite der Europäischen Kommission verwiesen. Die Dokumente sind am Ende der Seite unter "Related documents" zu finden: (Travel documents issued by third countries and territorial entities (Part I); Travel documents issued by Member States (Part II); Travel documents issued by international organisations and other entities subject to international law (Part III); List of known fantasy and camouflage passports).

  1. Die maximale Dauer des kurzfristigen Aufenthaltes im Schengen-Raum beträgt 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen. Der Tag der Ein- und der Ausreise wird zur Aufenthaltsdauer mitgerechnet.
  2. Für einen Aufenthalt in der Schweiz von über 90 Tagen wird ein Aufenthaltstitel benötigt. Grundsätzlich muss dieser Aufenthaltstitel vor der Einreise in die Schweiz beim Kantonalen Migrationsamt beantragt werden. Dies gilt auch im Falle von Ländern, deren Staatsangehörige für Aufenthalte von über drei Monaten von der Visumpflicht befreit sind. 

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[1] Nicht als gleichwertig gelten vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden.

Letzte Änderung 15.08.2022

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