"Staatenlos ist eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetze als seinen Staatsangehörigen anerkennt".
Diese Definition ist in Artikel 1 Absatz 1 des UNO Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ; SR 0.142.40) aufgeführt. Das Übereinkommen wurde im Jahr 1954 von der UNO erlassen, um die rechtliche Situation und den Aufenthalt der im Zweiten Weltkrieg aus ihren ursprünglichen Ländern vertriebenen Menschen zu regeln, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der UNO Flüchtlingskonvention von 1951 galten. Die Schweiz ratifizierte das Übereinkommen im Jahr 1972.
Das Bundesgericht fügt an, dass eine Person dann als staatenlos zu bezeichnen ist, wenn sie ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren und keine Möglichkeit hat, diese (wieder) zu erlangen.
Ursachen der Staatenlosigkeit
Staatenlosigkeit kann verschiedene Ursachen haben. Staatsauflösungen, Gebietsabtretungen aber auch die willkürliche Verweigerung oder der Entzug der Staatsangehörigkeit durch einen Nationalstaat können zu Staatenlosigkeit führen. Betroffen sind insbesondere Angehörige von bestimmten ethnischen Gruppen in einem Nationalstaat oder Flüchtlinge, aber auch Personen nach dem Zerfall von Staatengemeinschaften oder Staaten wie der ehemaligen Sowjetunion und des ehemaligen Jugoslawiens. Staatenlosigkeit kann auch aufgrund unterschiedlicher Abstammungsprinzipien von Staaten bei neugeborenen Kindern eintreten.
Mandate der UNO
Da sich die Probleme von Flüchtlingen und Staatenlosen oft überschneiden, übertrug die UN-Generalversammlung im Jahr 2003 dem UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge UNHCR ein spezielles Mandat für Staatenlose. Im Rahmen dieses Mandats arbeitet das UNHCR mit den Regierungen zusammen auf das Ziel hin, die rechtliche und soziale Situation von Staatenlosen zu verbessern und die Zahl von staatenlosen Personen zu vermindern. Für die Betreuung und Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon, in Jordanien, in Syrien sowie in der West Bank und dem Gaza Strip errichtete die UNO bereits im Jahr 1949 die UN Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East UNRWA.
Zuständigkeit im Anerkennungsverfahren
Nach Artikel 14 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (OV-EJPD; SR 172.213.1) ist in der Schweiz das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig für die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit. Ausländische Personen, die sich als staatenlos im Sinne des UNO Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen betrachten, können beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen.
Formelle Bedingungen für die Prüfung der Staatenlosigkeit
Ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit kann beim SEM in einer Schweizer Amtssprache schriftlich eingereicht werden. Es muss eine konkrete Begründung und die vorhandenen Beweismittel enthalten. Jedes Gesuch wird durch das SEM im Einzelfall geprüft. Das SEM stützt sich bei der Prüfung auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), auf die völkerrechtlichen Normen des Übereinkommens und die bisher entwickelte Gerichtspraxis.
In Artikel 1 Absatz 2 des UNO Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen sind Ausschlussklauseln aufgeführt.
Rechte von anerkannten Staatenlosen in der Schweiz
Wird einer Person gestützt auf das Übereinkommen die Staatenlosigkeit zuerkannt, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz (Ausweis B). Bei straffälligen, als staatenlos anerkannten, Personen kann der Aufenthalt durch eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) geregelt werden. In Bezug auf die personenrechtliche Stellung und den Aufenthalt sind anerkannte Staatenlose den gestützt auf die Flüchtlingskonvention von 1951 anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, gleichgestellt. Auf Gesuch hin wird anerkannten Staatenlosen ein schweizerisches Reisedokument ausgestellt.
Dokumentation
Rechtliche Grundlagen
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Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(SR 0.142.40)
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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
(SR 172.213.1)
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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)
(SR 172.021)
Letzte Änderung 01.03.2019