Die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone erfolgt nach einem gesetzlich definierten Verteilschlüssel. Dieser richtet sich nach dem Bevölkerungsanteil des jeweiligen Kantons an der Gesamtbevölkerung der Schweiz.
Für besondere Leistungen erhalten die Kantone Kompensationen in Form einer reduzierten Zuweisung von Asylsuchenden im erweiterten Verfahren.
Basierend auf dem bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssel nach Art. 21 Asylverordnung 1 und den aktuellen besonderen Leistungen wird jeweils die jährliche Zuweisungsquote berechnet.
Dabei werden folgende Arten der Kompensation berücksichtigt:
- Kompensationen für Standortkantone von Bundesasylzentren (BAZ)
- Kompensationen für zugeteilte Personen zum Vollzug der Wegweisungen
- Kompensationen für den Vollzug von Wegweisungen via Flughafen
Bei der Zuweisung auf die Kantone werden – soweit die Informationen vorhanden sind – verschiedene Merkmale berücksichtigt wie Nationalität, Verfahrenskategorie und betreuungsintensive Fälle sowie Ansprüche der Gesuchstellenden auf Zuweisung in einen bestimmten Kanton, beispielsweise aufgrund der Einheit der Familie. Betreuungsintensive Fälle sind beispielsweise Asylsuchende mit gesundheitlichen Problemen oder unbegleitete Minderjährige.
Ein Kantonswechsel wird vom Staatssekretariat nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung verfügt.
Dokumentation
Letzte Änderung 01.03.2019