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Veröffentlicht am 5. November 2025

Waffen / Munition

Was gilt als Waffe?

Als Waffen gelten in der Schweiz:

  • Sämtliche Feuerwaffen, Dolche und weitere Messerarten, gewisse Abwehrsprays sowie Elektroschockgeräte.
  • Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln.
  • Spielzeug-, Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air- und Paintball-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
  • Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern mit Armstützen.

Eine abschliessende Aufzählung befindet sich in Art. 4 vom Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Mution (SR 514.54).

Wer darf eine Waffe besitzen?

Wer in der Schweiz eine Waffe besitzen darf, regelt das Waffengesetz. Je nach Waffe benötigen Sie für den Kauf einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung.

Bevor Sie im Internet Waffen, waffenähnliche Gegenstände oder Waffenzubehör bestellen, beachten Sie folgende Schritte:

  • Klären Sie unbedingt vor Ihrer Bestellung ab, ob das gewünschte Produkt für die Einfuhr in die Schweiz eine Bewilligung benötigt.
    Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihr kantonales Waffenbüro oder per E-Mail an die Zentralstelle Waffen.
  • Ist das Produkt bewilligungspflichtig, benötigen Sie eine Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Waffen.
    Bitte beachten Sie, dass je nach Waffenart vorgängig beim kantonalen Waffenbüro ein Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung beantragt werden muss. Diese kantonale Bewilligung ist dann zusammen mit dem Gesuch für die Einfuhrbewilligung und den übrigen Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
    Das entsprechende Gesuchsformular für die Einfuhrbewilligung finden sie hier, unter «Nicht gewerbsmässiges Verbringen (Einfuhr

Bestellen Sie das gewünschte Produkt erst nachdem Sie die Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Waffen erhalten haben.

Zuständigkeit fedpol (Zentralstelle Waffen):

  • Einfuhr von Waffen
  • Ausfuhr von Waffen in einen Schengenstaat
  • Erteilung von Bewilligungen für verbotene Munition
  • Beratung von Privatpersonen, Vollzugsbehörden, Gewerbe und Industrie

Zuständigkeit kantonale Waffenbüros:

  • Antrag für einen Waffenerwerbsschein
  • Antrage für eine kantonale Ausnahmebewilligung
  • Antrag und/oder Anpassung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (EFWP)
  • Nachmeldung von Feuerwaffen
  • Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Feuerwaffe
  • Schiessnachweise
  • Antrag für Waffentragbewilligung

Kantonale Waffenbüros