Veröffentlicht am 7. Juli 2026
Einfuhr Waffen / Munition
Für die definitive Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenteilen, Zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen in die Schweiz ist eine Bewilligung von fedpol erforderlich. Alle Objekte sind beim Zoll anzumelden.
Bei waffenerwerbsscheinpflichtigen Gegenständen ist der von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellte Waffenerwerbsschein im Original einzureichen. Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C benötigen gemäss Art. 21 der WaffenVerordnung für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein.
Für verbotene Waffen sowie für verbotenes Waffenzubehör muss zusätzlich eine kantonale Ausnahmebewilligung im Original eingereicht werden.
Verbotene Munition:
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für den nichtgewerbsmässigen Erwerb, den nichtgewerbsmässigen Besitz sowie die nichtgewerbsmässige Verbringung in das schweizerische Staatsgebiet von verbotener Munition
PDF153.59 kB20. Januar 2023
Richtlinie
für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen der Zentralstelle Waffen für den Erwerb, Besitz und die Herstellung sowie das Verbringen in das Schweizerische Staatsgebiet von verbotener Munition
PDF233.25 kB30. Juni 2026
Einfuhr aus einem Nicht-Schengen-Staat
Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen aus einem Nicht-Schengenstaat benötigen für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Zusammenhang mit einer Jagd- oder Sportveranstaltung eine Bewilligung von fedpol. Für die Ausfuhr wird eine Bewilligung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) benötigt. (Siehe Kapitel Ausfuhr Waffen / Munition).Eine Einladung zu einem entsprechenden Anlass (z. B. Jagd oder Wettkampf) ist mitzuführen und gilt als Nachweis des Reisezwecks, ersetzt jedoch die erforderliche Einfuhrbewilligung nicht.
Einfuhr aus einem Schengenstaat
Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen aus einem Schengenstaat benötigen keine Bewilligung, sofern sie eine Einladung zu einem entsprechenden Anlass vorweisen können und die Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist.
Für die definitive Einfuhr von Waffen aus Liechtenstein besteht eine Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde analog Kantonswechsel
Als Sicherheitsbegleiter oder Sicherheitsbegleiterin benötigen Sie von fedpol eine Einfuhrgenehmigung für die vorübergehende Einfuhr von Schusswaffen und Munition im Rahmen Ihrer Tätigkeit, unabhängig davon, ob Sie aus einem Schengen-Staat oder einem anderen Land in die Schweiz einreisen. Diese Bewilligung ist für die Einfuhr und Wiederausfuhr notwendig.