Veröffentlicht am 30. Juli 2025
Präventive Massnahmen

Ein gesamtschweizerisches Stadionverbot bedeutet, dass einer Person der Zutritt zu sämtlichen Fussball- und Eishockeystadien untersagt wird. Das Aussprechen und die Durchsetzung obliegt den einzelnen Stadionbetreibenden respektive dem Heimklub. Das Stadionverbot ist eine privatrechtliche Massnahme. Bei einem Verstoss gegen ein Stadionverbot muss mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch gerechnet werden.
Die Stadt- oder Kantonspolizeien sowie fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche bei einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig geworden waren.
Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund vorbeugende polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens nach dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Mit diesen Massnahmen soll Gewalt bei Sportveranstaltungen frühzeitig erkannt und entsprechend bekämpft werden.
- Rayonverbot
Personen mit Rayonverbot ist es vorübergehend untersagt, sich in einem bestimmten Gebiet (Rayon) aufzuhalten. - Meldeauflage
Eine Meldeauflage verpflichtet eine Person, sich zu bestimmten Zeiten, insbesondere während einer Sportveranstaltung, persönlich bei der Polizei zu melden, damit sichergestellt werden kann, dass sich die Person nicht an einer definierten Sportveranstaltung aufhält. - Polizeigewahrsam
Gewalttätige Fans können vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden.
Die Kantone sind verantwortlich für die Die Verfügung und Durchsetzung dieser Massnahmen liegt in der Kompetenz der Kantone. fedpol kann bei einer Stadt- oder Kantonspolizei Rayonverbote und Meldeauflagen beantragen.
- Rayonverbot
fedpol kann eine Ausreisebeschränkung aussprechen. Einer Person wird die Ausreise in ein bestimmtes Land für eine gewisse Zeitdauer untersagt, beispielsweise bei Auswärtsspielen eines Schweizer Teams. Die Kantone können Ausreisebeschränkungen bei fedpol beantragen.
(BWIS: SR 120 - BWIS Art. 24c Ausreisebeschränkung)