Revision der Waffenverordnung: Eröffnung der Vernehmlassung
Bern, 24.06.2026 — Am 24. Juni 2026 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Waffenverordnung eröffnet. Ziel der Revision ist es, die Definition von Imitationswaffen zu aktualisieren, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und bestimmte Abläufe effizienter zu gestalten. Zudem soll die Definition von wesentlichen Waffenbestandteilen angepasst und ein administratives Verfahren vereinfacht werden.
Imitationswaffen können mit echten Feuerwaffen verwechselt werden. Deshalb unterliegen sie dem Waffengesetz. Nur Erwachsene dürfen sie erwerben. Waffenhandlungen können für den Verkauf einer Imitationswaffe einen Strafregisterauszug verlangen. Auch ihre Einfuhr in die Schweiz ist bewilligungspflichtig.
Gemäss der geltenden Waffenverordnung kann eine Imitationswaffe mit einer Feuerwaffe verwechselt werden, wenn sie auf den ersten Blick einer echten Feuerwaffe gleicht. Diese Definition führt zu Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Besitzerin oder den Besitzer einer Imitationswaffe Sanktionen aussetzen können.
Um die Rechtslage zu klären und den Arbeitsaufwand der Behörden zu verringern, gilt eine Imitationswaffe künftig nur dann als mit einer Feuerwaffe verwechselbar, wenn eine fachkundige Person den Unterschied nicht auf den ersten Blick erkennen kann. Diese Präzisierung zielt darauf ab, die Zahl der Strafverfahren und den erheblichen Aufwand für Polizei- und Justizbehörden zu verringern.
Weitere Massnahmen für Imitationswaffen werden derzeit geprüft
Nach der Annahme der Motion Rieder 25.3256 («Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen») werden nun weitere Massnahmen geprüft. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) wird insbesondere untersuchen, welche konkreten Massnahmen gegenüber ausländischen Anbietern ergriffen werden könnten, beispielsweise die Einführung einer Deklarationspflicht, wonach klar anzugeben wäre, dass die angebotene Waffe dem Waffengesetz unterliegt. Im Rahmen dieser Arbeiten ist eine enge Abstimmung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), insbesondere im Zusammenhang mit der Produktsicherheit, erforderlich, weil das SECO mit der Umsetzung der Motion Würth 25.4776 («Ausländische Online-Handelsplattformen. Transparenz über in der Schweiz verbotene Produkte herstellen») beauftragt ist. Diese Massnahmen müssen jedoch im Rahmen einer künftigen Revision des Waffengesetzes umgesetzt werden, die auch Massnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt umfassen wird.
Änderung der Definition von Waffenbestandteilen
Wesentliche Waffenbestandteile unterliegen denselben Bewilligungs- und Markierungspflichten wie zusammengesetzte Waffen. Dies ermöglicht eine bessere Kontrolle ihrer Herstellung und ihres Handels, um die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Mit der Entwicklung modularer Waffensysteme erweist sich jedoch eine Revision bestimmter Definitionen als notwendig. Diese Definitionen betreffen zwei Waffenbestandteile, nämlich das Griffstück und den Verschluss.
Vereinfachtes administratives Verfahren
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Addor 20.3968 («Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen») angekündigt hatte, kann fedpol künftig Bewilligungen für die gewerbsmässige Einfuhr bestimmter Waffen erteilen, damit diese an Messen oder Auktionen in der Schweiz zum Verkauf angeboten werden können. Obwohl man von verbotenen Waffen spricht, ist deren Einfuhr, Erwerb und Besitz bereits nach geltendem Recht zulässig, sofern eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, insbesondere für Behörden oder Sammlerinnen und Sammler.
Die Anforderungen für den Erwerb bleiben unverändert. Die Massnahme zielt speziell darauf ab, die Einfuhrmodalitäten administrativ zu vereinfachen, um die Vorführung dieser Waffen vor potenziellen Käuferinnen und Käufern zu ermöglichen. Die Bewilligungen werden mit strengen Auflagen verbunden sein, wie beispielsweise die Begrenzung der Anzahl der einzuführenden Waffen oder die festgelegte maximale Dauer des Verbleibs der Waffen in der Schweiz. Die Bewilligungen werden zudem in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden kontrolliert.
Die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung dauert bis zum 26. Oktober 2026.