Ich habe einen Brief vom Transportunternehmen (z.B. DHL, UPS, TNT oder die Post) erhalten, dass meine Sendung blockiert ist und ich eine Einfuhrbewilligung der Zentralstelle Waffen einsenden muss. Ich bin jedoch nicht im Besitz einer solchen Bewilligung. Wie geht es nun weiter?
Die Einfuhrbewilligung muss vor der Einfuhr in die Schweiz vorliegen. Wenn Sie eine Waffe im Ausland bestellt haben und nicht über die entsprechenden Einfuhrbewilligungen verfügen, haben Sie sich unter Umständen strafbar gemacht.
Sendungen vom Ausland müssen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angemeldet werden. Im Post- und Kurierverkehr übernimmt das Transportunternehmen, z.B. DHL, UPS, oder die Post, diese sogenannte Zollanmeldung. Für ergänzende Auskünfte zum Verzollungsprozess wenden Sie sich bitte an das betreffende Transportunternehmen.
Ist die Zollanmeldung erfolgt, ohne dass eine entsprechende Einfuhrbewilligung vorgelegt wurde, wird die Waffe wird durch das Transportunternehmen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übergeben. Letztere hat bei Unstimmigkeiten im Handelsverkehr – egal ob eine Bewilligung nachträglich beigebracht werden kann oder nicht – ein Anzeigeprotokoll aufzunehmen und dies an die Staatsanwaltschaft des Wohnsitzkantons der Empfängerin / des Empfängers zuzustellen.
Was passiert, wenn ich nicht auf das Schreiben des Transportunternehmens reagiere?
Reagieren Sie nicht, wird die Sendung in jedem Fall dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Beurteilung übergeben.
Ich habe einen Brief vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhalten, dass meine Sendung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Was kann ich nun tun?
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat in Ihrer Sendung einen mutmasslichen Verstoss gegen das Waffengesetz festgestellt und ist verpflichtet, dies der zuständigen Staatsanwaltschaft zu rapportieren. Die Zuständigkeit liegt nun ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft, welche die strafrechtliche Beurteilung vornehmen wird.
Kann ich auch nachträglich eine Einfuhrbewilligung beantragen?
Es steht Ihnen frei, auch nachträglich eine Einfuhrbewilligung zu beantragen. Inwiefern diese wegen des drohenden oder bereits laufenden Strafverfahrens erteilt werden kann, wird im Einzelfall entschieden. Wichtig: Eine nachträglich erteilte Bewilligung schützt vor einer Strafe und dem Einzug (Vernichtung) der Waffe nicht.
Ich habe einen Schalldämpfer für eine Soft-Air-Waffe bestellt. Wieso wurde die Sendung nun am Zoll blockiert?
Schalldämpfer für Soft-Air-Waffen werden prinzipiell als Waffenzubehör betrachtet, wenn sie eine schalldämpfende Wirkung aufweisen. Von diesem Grundsatz wird ausgegangen, wenn das Produkt zum Beispiel über Lamellen verfügt oder mit Schaumstoff ausgekleidet ist. Folglich ist die Einfuhr bewilligungspflichtig. Hingegen können reine Schalldämpfer-Attrappen (keine schalldämpfenden Elemente im Inneren) bewilligungsfrei eingeführt werden.