Änderung der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) (Anpassungen der Integrationspauschale bei Unterstützungsmassnahmen aufgrund des Schutzstatus S)

Worum geht es?

Für Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung wird nach geltendem Recht keine Integrationspauschale ausgerichtet. Um die Betroffenen bei deren Erwerbstätigkeit zu fördern und die Kantone bei der Aufnahme dieser Personen zu unterstützen, hat der Bundesrat am 13. April 2022 Unterstützungsmassnahmen in Form eines Programms von nationaler Bedeutung beschlossen. Im Rahmen dieses Programms entrichtet der Bund an die Kantone quartalsweise einen Beitrag von 250 Franken monatlich pro Person. Der Bundesrat hat dieses Programm am 9. November 2022 bis im März 2024 verlängert.

Im April 2022 wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom Bundesrat zudem beauftragt, bis am 1. März 2023 eine Anpassung in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zu unterbreiten, wonach die Integrationspauschale um die aufgrund der Unterstützungsmassnahmen geleisteten Beiträge gekürzt werden soll. Eine solche Anpassung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn einer betroffenen Person nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes Asyl oder eine vorläufige Aufnahme gewährt wird oder wenn eine schutzbedürftige Person, nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhält.

Was ist bisher geschehen?

  • Am 25. Januar 2023 hat der Bundesrat eine entsprechende Anpassung der VIntA beschlossen. Sie ist am 1. März 2023 in Kraft getreten.

Dokumentation

Verabschiedung

Letzte Änderung 01.03.2023

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