Coronavirus: Lebenspartnerinnen und Lebenspartner aus Drittstaaten können ab 3. August 2020 einreisen

Bern-Wabern, 30.07.2020 - Am 20. Juli 2020 hat der Bundesrat alle coronabedingten Einreisebeschränkungen für die ersten zwölf Drittstaaten ausserhalb des EU/EFTA-Raums aufgehoben. Aus allen anderen Drittstaaten ist die Einreise in die Schweiz für einen Kurzaufenthalt weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Ab dem 3. August dürfen Personen, die eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner in der Schweiz haben, neu einreisen, sofern sie diese Beziehung belegen können. Personen aus Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko unterstehen unabhängig davon der Quarantänepflicht.

Wer mit einer in der Schweiz lebenden Person verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder mit dieser Person minderjährige Kinder hat, gilt gemäss Covid-Verordnung als Härtefall und ist deshalb von den coronabedingten Einreisebeschränkungen ausgenommen. Auf diese Härtefallbestimmung können sich ab 3. August 2020 neu auch Personen berufen, die mit einer in der Schweiz lebenden Person eine Liebesbeziehung oder eine andere enge Partnerschaft pflegen, auch wenn sie nicht verheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben.

Partnerschaft muss seit längerer Zeit bestehen und belegt werden

Diese Personen brauchen eine Einladung der in der Schweiz lebenden Person. Zudem müssen sie belegen, dass ihre Partnerschaft seit längerem besteht und regelmässig gepflegt wurde und sie sich mindestens einmal vor Erlass der Einreisebeschränkungen mit der Partnerin oder dem Partner in der Schweiz oder im Ausland persönlich getroffen haben. Als Belege gelten neben der schriftlichen Einladung mit Kopie des Schweizer Passes oder des Ausländerausweises etwa eine von beiden Personen unterzeichnete Bestätigung der Partnerschaft, eine Brief- oder Emailkorrespondenz, Flugtickets sowie Fotos und Kopien von Ein-und Ausreisestempeln in Reisepässen.

Die Schweizer Vertretungen im Ausland können Personen aus visumspflichtigen Staaten ein Visum erteilen, wenn sowohl diese als auch alle anderen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Bei Personen aus nicht-visumspflichtigen Staaten können die Auslandvertretungen eine Bescheinigung ausstellen, wenn die betreffende Person sonst ihre Reise in die Schweiz nicht antreten kann. Es wird empfohlen, direkt in die Schweiz einzureisen, da der Transit durch andere Staaten nicht gewährleistet ist. Nach Beendigung des Besuches muss eine fristgerechte Ausreise sichergestellt und möglich sein. Alle einreisenden Personen aus Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko unterstehen auch bei einer bewilligten Einreise einer Quarantänepflicht.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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