Frist für Niederlassung anpassen

Stellungnahme der EKM zur Teilrevision AuG (Integration)

Die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen EKM hat sich an ihrer Plenarsitzung vom 27. April 2015 mit der vorgeschlagenen Änderung des Ausländergesetzes im Bereich Integration und im Hinblick auf fünf parlamentarische Initiativen befasst. Sie nimmt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Stellung.

Die Kommission hat sich zu verschiedenen Zeitpunkten ausführlich zur so genannten Integrationsvorlage geäussert. Im Rahmen der aktuellen Vernehmlassung, die bis am 28. Mai 2015 dauert, beschränkt sie sich deshalb auf die parlamentarischen Initiativen, um welche die Vorlage ergänzt worden ist. Sie fasst ihre Reaktionen thematisch zusammen. Zudem erlaubt sich die EKM, eine neue Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorzuschlagen.

Ersatz der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung bei Integrationsdefiziten und Widerruf auch nach 15 Jahren

Die EKM hat sich 2012 dafür ausgesprochen, dass die Niederlassungsbewilligung nach 10 Jahren erteilt werden muss, wenn die Person integriert ist. Dies wurde vom Bundesrat auch aufgenommen, aber vom Ständerat wieder gestrichen. Es besteht also weiterhin kein Anspruch auf Niederlassung. Es ist nicht im Sinne des Integrationsverständnisses der EKM, dass eine Niederlassungsbewilligung wieder entzogen werden kann; sie ist nach Gesetz unbefristet und (noch) nicht an Bedingungen gebunden. Ein Entzug ist nur möglich, wenn im Verfahren falsche Angaben gemacht worden sind, oder wenn gegen die Person eine längere Freiheitsstrafe verhängt worden ist oder wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

Die EKM ist überzeugt, dass die aktuellen Entzugsgründe genügen. Eine Niederlassungsbewilligung auf Zeit lehnt sie ab. Die Kommission ist überzeugt, dass vor allem ein gesichertes Aufenthaltsrecht integrationsfördernd wirkt.

Familiennachzug

Laut einem kommissionsinternen Grundsatz sollten für alle in der Schweiz zugelassenen Personen möglichst die gleichen Regeln gelten. Eine parlamentarische Initiative verlangt eine solche Harmonisierung; aber sie will „nach unten“ anpassen. Die Bedingungen an den Familiennachzug für Personen mit Niederlassungsbewilligung sollen an jene für Personen mit Aufenthaltsbewilligung angepasst werden: nur bei bedarfsgerechter Wohnung und falls keine Sozialhilfegelder bezogen werden. Eine weitere Änderung betrifft das Hindernis bei Bezug von Ergänzungsleistungen (EL). Diese gelten laut Bundesgericht als ordentliches Einkommen und sind deshalb nicht der Sozialhilfe gleichgestellt. Auch hier soll „nach unten“ korrigiert werden.

Die EKM lehnt die beiden Initiativen ab, weil sie die Bedingungen für den Familiennachzug nicht verschlechtern will. Personen, die dem FZA unterstehen, können ihre Familienangehörigen bedingungslos nachziehen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen würden die Unterschiede zwischen den beiden Ausländerkategorien noch verstärkt. Die EKM ist aber überzeugt, dass es diesbezüglich eine Harmonisierung braucht.

Neuer Vorschlag: Frist für Niederlassungsbewilligung anpassen

Seit der ersten Vernehmlassung zu dieser Revision ist das Bürgerrechtsgesetz totalrevidiert worden. Unter anderem wurde die Mindestdauer bis zur Einreichung eines Einbürgerungsgesuches von 12 auf 10 Jahre gesenkt. Für die Niederlassungsbewilligung gilt aktuell die gleiche Frist, eine vorzeitige Erteilung ist bei guter Integration aber möglich. Es ist nicht logisch, dass man nach genau der gleichen Zeitdauer sowohl die Niederlassung wie die Einbürgerung beantragen kann.

Nach neuem Gesetzesentwurf soll bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung in jedem Fall die Integration überprüft werden (entgegen der Empfehlung der Kommission, welche ein Anrecht auf Niederlassung nach 10 Jahren vorsah). Da bereits jetzt nach 5 Jahren Aufenthalt eine Niederlassung erteilt werden kann, drängt es sich auf, die Frist für die Niederlassungsbewilligung generell anzupassen.

Die EKM schlägt vor, den Art. 34 des AuG dahingehend zu ändern, dass die Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren Aufenthalt erteilt werden kann.

Letzte Änderung 18.05.2015

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