Amtliche Endergebnisse
- Stimmbeteiligung:
- Total Stimmen:
- Ja:
- Nein:
- Stände Ja:
- Stände Nein:
51,29 %
2 762 770
984 574 (35,6 %)
1 778 196 (64,4 %)
0 0/2
20 6/2
Ergebnisse im Detail
Medienkonferenz vom 7. März 2021
Unten finden Sie die Informationen zum Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz), die das EJPD vor der Abstimmung vom 7. März 2021 online veröffentlicht hatte.
TV-Statement
Bundesrätin Karin Keller-Sutter
Erklärvideo
Medienkonferenz, 14. Januar 2021
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen beziehen will, muss sich meistens identifizieren. Dafür gibt es heute verschiedene Verfahren, oft mit Benutzername und Passwort. Aber keines ist in der Schweiz gesetzlich geregelt, und für keines übernimmt der Bund die Garantie, dass es sicher und zuverlässig funktioniert. Deshalb haben Bundesrat und Parlament ein Gesetz ausgearbeitet als Grundlage für eine vom Bund anerkannte elektronische Identität, die E-ID. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen, die Abstimmung findet am 7. März 2021 statt.
Das neue Gesetz regelt, wie Personen im Internet mit der E-ID eindeutig identifiziert werden, damit sie Waren oder Dienstleistungen einfach und sicher online bestellen können. Zum Beispiel können sie damit ein Bankkonto eröffnen oder ein amtliches Dokument anfordern.
Die E-ID ist freiwillig. Wer eine will, stellt zuerst bei einer vom Bund anerkannten E-ID-Anbieterin einen Antrag. Die Anbieterin übermittelt den Antrag an den Bund, der die Identität der antragstellenden Person prüft und der Anbieterin grünes Licht für die Ausstellung der E-ID gibt.
Die technische Umsetzung der E-ID überlässt der Bund den Anbieterinnen. Das können Unternehmen, Kantone und Gemeinden sein. Der Bund kontrolliert sie laufend.
Bei der Ausstellung und der Nutzung der E-ID können wie bei jedem Identifizierungsverfahren sensible Daten anfallen. Bei der E-ID sind die Vorschriften zum Datenschutz aber strenger als üblich.
Haltung von Bundesrat und Parlament
Aus der Sicht von Bundesrat und Parlament sprechen folgende Überlegungen für das Gesetz:
- Viele Produkte und Dienstleistungen bekommt man im Internet nur, wenn man sich online registriert.
- Nutzerinnen und Nutzer wollen, dass das möglichst einfach geht. Anbieterinnen und Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung wollen sicher sein, wer sich registriert.
- Mit dem neuen Gesetz sorgt der Staat dafür, dass beiden gedient ist. Er gibt klare und strenge Regeln vor für ein einfaches, aber sicheres Identifizierungsverfahren, dem Nutzerinnen und Nutzer sowie Anbieterinnen und Anbieter vertrauen können.
- Der neue elektronische Identitätsnachweis besteht, ganz einfach gesagt, aus einem Set von Personalien, die der Staat geprüft hat. Dieses Set von Personalien kann mit einem geeigneten Datenträger, zum Beispiel auf dem Handy, einer Kundenkarte mit Chip oder einem USB-Stick zum Einsatz gebracht werden.
- Der Staat gibt nicht vor, welcher Datenträger verwendet werden muss – so wie er seit Jahrzehnten nicht mehr vorgibt, welchen Telefonapparat man benutzen und bei welchem Provider man telefonieren muss.
- Dieses bewährte Schweizer Modell, in dem der Staat als Garant auftritt, aber innovative und kundenfreundliche Anwendungen zulässt, ist zeitgemäss und zukunftsfähig.
- Der Staat prüft und anerkennt die konkreten Anwendungen und er anerkennt, kontrolliert und beaufsichtigt deren Anbieterinnen. Das können private Unternehmen oder Organisationen sein, aber auch Verwaltungseinheiten der Kantone und der Gemeinden.
- Der Staat nimmt also seine klassische Rolle wahr: Er stellt klare und strenge gesetzliche Regeln auf und beaufsichtigt deren Vollzug von A bis Z. Dafür schafft er unter anderem zwei neue Stellen:
Die Identitätsstelle beim Bundesamt für Polizei (fedpol), die vor der Herausgabe die Richtigkeit der Personalien prüft.
Die Eidgenössische E-ID-Kommission (EIDCOM), welche die Anbieterinnen und ihre Systeme anerkennt und die Einhaltung des Gesetzes überwacht.
- Das neue Gesetz auferlegt allen Beteiligten strenge Pflichten zum Schutz der Daten, die es für den elektronischen Identitätsnachweis braucht.
- Die Daten dürfen für keinen anderen Zweck genutzt werden. Das heisst auch, dass die Anbieterinnen von elektronischen Identitätsdienstleistungen sie nicht Dritten weitergeben dürfen.
- Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat beim Vollzug des Gesetzes eine aktive Rolle. Insgesamt geht der Schutz der Daten im neuen Gesetz weiter als sonst.
- Das Gesetz regelt etwas, was für Anbieter und Nutzer von Produkten und Dienstleistungen im Internet wichtig ist. Es bietet dafür eine einfache, aber sichere Lösung. Die aktuelle Situation ist ineffizient, die gängigen Identifikationsmittel wie E-Mailadresse und Passwort sind zu wenig sicher und zu unverbindlich.
- Die Lösung, die das neue Gesetz ermöglicht, verringert administrativen Aufwand und reduziert so Bürokratie. Das ist für die Weiterentwicklung im Bereich E-Government und E-Commerce zentral.
- Das Gesetz ist also ein Schlüssel für die weitere Digitalisierung.
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament ein Ja zum "Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste".
In einem Podcast beantwortet Urs Paul Holenstein, Leiter Fachbereich Rechtsinformatik im Bundesamt für Justiz, Fragen zum E-ID-Gesetz. Das Gespräch führt Thomas Kläusli.
Weitere Infos
Dokumentation
Medienmitteilungen
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Letzte Änderung 07.03.2021