Unter der geltenden Regelung müssen Sportschützinnen und -schützen, die nicht im Schengen-Raum wohnen und mit ihrer Waffe zu einem Wettkampfschiessen in die Schweiz einreisen möchten, eine Bewilligung zur Einfuhr von Waffen beantragen. Ausserdem müssen sie noch eine Reihe administrativer Hürden nehmen: Es braucht einen Waffenerwerbsschein oder eine vom Kanton, in dem der Wettkampf stattfindet, erteilte Ausnahmebewilligung. Erforderlich ist auch eine vom Wohnsitzstaat ausgestellte Bestätigung der Berechtigung, eine Waffe zu besitzen.
Anpassung der Verordnung
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Anforderungen in Bezug auf Sportschützinnen und –schützen, die als Teil einer ausländischen Delegation an einem internationalen Wettkampf teilnehmen, unverhältnismässig sind. Schliesslich sind sie in ihrem jeweiligen Wohnsitzstaat berechtigt, eine Waffe zu besitzen.
Damit den an solchen Sportveranstaltungen Teilnehmenden die Einreise in die Schweiz erleichtert wird, hat der Bundesrat die Waffenverordnung angepasst. Mit Zustimmung des betreffenden Kantons entfällt bei international anerkannten Wettbewerben die Pflicht, diese Unterlagen vorzulegen. Allerdings kann fedpol in gewissen Ausnahmefällen, in denen die Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte, von Sportschützinnen und -schützen bestimmte Dokumente einfordern.
Die Änderungen treten am 15. Januar 2020 in Kraft.
Letzte Änderung 13.12.2019
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