Das Wichtigste in Kürze:
- Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" ab, weil die Kantone auch künftig selber über solche Verbote entscheiden sollen.
- Er stellt der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber; dieser ist eine gezielte Antwort auf die Probleme, die Gesichtsverhüllungen mit sich bringen können.
- Der Kontakt mit bestimmten Behörden muss mit unverhülltem Gesicht erfolgen. Wer eine Frau zwingt, das Gesicht zu verhüllen, wird bestraft.
Die Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" ist am 15. September 2017 mit 105 553 gültigen Unterschriften eingereicht worden. Sie verlangt, dass überall in der Schweiz – im ganzen öffentlichen Raum und an allen Orten, die öffentlich zugänglich sind – niemand mehr sein Gesicht verhüllen darf. Ausnahmen sind ausschliesslich aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit, des Klimas und des einheimischen Brauchtums möglich und sollen auf Gesetzesstufe konkretisiert werden.
Die Initiative will ein flächendeckendes Verbot in der Bundesverfassung verankern und führt zu einer Einheitslösung für sämtliche Kantone. Der Bundesrat lehnt dies ab. In der Schweiz ist es traditionell Sache der Kantone, den öffentlichen Raum zu regeln. Sie sollen auch künftig selber entscheiden, ob sie ein Verhüllungsverbot möchten. Der Kanton Tessin hat ein solches Verbot im Jahr 2013 eingeführt, andere Kantone (z. B. Zürich, Solothurn) haben sich wiederum gegen ein solches Verbot entschieden. Mit der Initiative sind solche differenzierten kantonalen Lösungen nicht mehr möglich. Insbesondere können die einzelnen Kantone auch nicht mehr selber regeln, wie sie mit verhüllten Touristinnen aus arabischen Ländern umgehen wollen.
Klare Regeln für die Identifizierung
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Gesichtsverhüllung zu Problemen führen kann. Mit dem indirekten Gegenvorschlag schlägt er auf Gesetzesebene gezielte und punktuelle Massnahmen in Bereichen vor, in denen er selber Regelungskompetenzen hat. So ist es für den Bundesrat inakzeptabel, wenn Frauen gezwungen werden, das Gesicht zu verhüllen. Er will deshalb ausdrücklich festhalten, dass dies strafbar ist. Der Nötigungstatbestand im Strafgesetzbuch wird entsprechend ergänzt und der Zwang zur Gesichtsverhüllung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die ausdrückliche Nennung im Strafgesetzbuch verdeutlicht, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen wird.
Daneben legt der Bundesrat klar fest, unter welchen Voraussetzungen im Behördenkontakt das Gesicht zu enthüllen ist und welche Sanktionen eine Weigerung zur Folge hat. Dadurch sollen Spannungen vermieden werden. Zudem haben die Regeln eine präventive Wirkung und erlauben es, in den betreffenden Bereichen eine einheitliche Praxis zu etablieren.
Konkret verlangt das Gesetz, dass Private ihr Gesicht zeigen, wenn dies zu Identifizierungszwecken notwendig ist. Teilweise werden solche Konstellationen bereits heute ausdrücklich im Gesetz geregelt, namentlich in den Bereichen Sicherheit, Migration und Sozialversicherungen. Teilweise fehlt es heute dagegen an einer spezifischen Regelung. Das neue Gesetz soll hier die notwendige Klarheit schaffen, beispielsweise im Bereich der Personenbeförderung. Wer einer wiederholten Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts keine Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Letzte Änderung 27.06.2018
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