Die Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" ist am 15. September 2017 mit 105 553 gültigen Unterschriften eingereicht worden. Sie verlangt, dass überall in der Schweiz – im ganzen öffentlichen Raum und an allen Orten, die öffentlich zugänglich sind – niemand mehr sein Gesicht verhüllen darf. Ausnahmen sind ausschliesslich aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit, des Klimas und des einheimischen Brauchtums möglich und sollen auf Gesetzesstufe konkretisiert werden.
Die bewährte föderalistische Zuständigkeitsordnung wahren
Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative ab, weil sie zu einer Einheitslösung für sämtliche Kantone führt. Die Regelung des öffentlichen Raums ist in der Schweiz traditionell Sache der Kantone. Die Kantone sollen deshalb wie bisher selber entscheiden, ob sie ein Verhüllungsverbot erlassen möchten. Die Kantone sollen insbesondere weiterhin selber regeln, wie sie mit verhüllten Touristinnen aus dem arabischen Raum umgehen möchten. Die unterschiedlichen Befindlichkeiten der Kantone spiegeln sich auch in verschiedenen kantonalen Entscheiden zu einem Verhüllungsverbot. Die Kantone Zürich, Solothurn, Schwyz, Basel-Stadt und Glarus haben ein Verhüllungsverbot abgelehnt, während der Kanton Tessin und das St. Galler Kantonsparlament ein Verbot befürwortet haben.
Unverhülltes Gesicht im Kontakt mit Behörden
Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass die Gesichtsverhüllung zu Problemen führen kann. Deshalb will er in einem indirekten Gegenvorschlag gezielte und punktuelle Regelungen auf Gesetzesebene für Bereiche vorschlagen, in denen er selber Regelungskompetenzen hat. So will der Bundesrat ausdrücklich festhalten, dass es strafbar ist, eine Person zu zwingen, ihr Gesicht zu verhüllen. Mit der ausdrücklichen Nennung im Strafgesetzbuch macht der Bundesrat deutlich, dass er Zwang gegen Frauen nicht akzeptiert. Keine Frau darf genötigt werden, ihr Gesicht zu verhüllen. Weiter sollen Kontakte mit Bundesbehörden und Behörden, die Bundesrecht vollziehen, künftig mit unverhülltem Gesicht erfolgen müssen. Dazu zählen zum Beispiel Kontakte mit Migrations- und Arbeitsmarktbehörden. Zuwiderhandlungen gegen diese neue gesetzliche Bestimmung sollen bestraft werden.
Letzte Änderung 20.12.2017
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