Asylsuchende, deren Gesuch abgewiesen wurde, müssen nach dem Abschluss des Asylverfahrens die Schweiz wieder verlassen. Auch Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, können mit einem Wegweisungsentscheid belegt werden. Verlässt eine Person, die einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten hat, nicht selbstständig die Schweiz, kann sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden. Ein Grossteil der Wegweisungen soll künftig nach der angestrebten Neustrukturierung des Asylbereichs direkt von den Bundeszentren aus vollzogen werden. Damit dies sichergestellt werden kann, müssen die Kantone zusätzliche Haftplätze schaffen – schon heute fehlen mehrere hundert Plätze.
Die Verordnungsänderungen sehen vor, dass der Bund sich finanziell am Bau und den Betriebskosten von Haftanstalten zum Vollzug der Vorbereitung-, Ausschaffungs-, und Durchsetzungshaft beteiligt, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müssen Personen, die im Rahmen der Zwangsmassnahmen in Administrationshaft genommen werden, getrennt von Personen untergebracht werden, die sich im Strafvollzug befinden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung des Bundes richtet sich nach der Grösse der Haftanstalt und der Anzahl Haftplätze, die dem Bund für den Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich zur Verfügung stehen. Ausserdem wird die Haftkostenpauschale für Personen aus dem Asylbereich den effektiven Kosten angepasst und von 140 auf 200 Franken pro Tag erhöht.
Letzte Änderung 26.03.2014
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