Das Waffenrecht ändert namentlich in folgenden Punkten:
- Neu legt die Waffenverordnung fest, dass die Informationen in den kantonalen elektronischen Informationssystemen über den Erwerb von Waffen während mindestens 30 Jahren aufzubewahren sind. Das Gesetz hält neu explizit fest, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf diese Systeme zugreifen dürfen.
- Die Aufbewahrungsdauer der Waffenbücher bei den Kantonen wird auf 20 Jahre verlängert.
- Waffenhändler haben nun zudem auch über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
- Die kleinste Verpackungseinheit von Munition unterliegt nun einer Markierungspflicht.
Letzte Änderung 04.06.2010
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