Die entsprechenden änderungen des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gehen zurück auf eine parlamentarische Initiative von Ständerat Dick Marty. Sie gelten als indirekter Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen "für eine bessere Rechtsstellung der Tiere" und "Tiere sind keine Sachen!".
Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme den neuen Grundsatzartikel im Zivilgesetzbuch, wonach Tiere keine Sachen sind und nur soweit als Sachen zu behandeln sind, als keine Sonderbestimmungen bestehen. Er stimmt auch der neuen Regelung bei der Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums an Tieren zu, wonach das Gericht in gewissen Fällen das Alleineigentum an Haustieren, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, jener Partei zusprechen kann, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
Auch im Erbrecht unterstützt der Bundesrat neue Bestimmungen im Interesse des Tierschutzes: Wird in einem Testament ein Tier bedacht, gilt dies als Auflage für den Erben oder den Vermächtnisnehmer, für das Tier tiergerecht zu sorgen. Zustimmung verdienen nach Ansicht des Bundesrates ferner die Revisionsvorschläge im Zusammenhang mit dem Fund von Tieren: Der Finder eines Tieres muss neu nur während einer Frist von zwei Monaten statt wie bisher von fünf Jahren das verlorene Tier dem bisherigen Eigentümer zurückgeben.
Einverstanden erklärt sich der Bundesrat ebenfalls mit weiteren Änderungen:
- Wird ein Tier verletzt oder getötet, kann das Gericht bei der Bestimmung des Schadenersatzes den Affektionswert (Liebhaberwert) berücksichtigen, den das Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass diese Bestimmung die Grenze zwischen Schadenersatz und Genugtuung verwischen könnte.
- Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, sind unpfändbar. Da Haustiere wenig Aussicht auf einen Verwertungserlös bieten, dürfte sich diese Bestimmung kaum praktisch auswirken.
Dokumente
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Stellungnahme des Bundesrats
(BBl 2002 5806)
Letzte Änderung 27.02.2002
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