Statistik zur Fernmeldeüberwachung: Erste GovWare-Einsätze ausgewiesen

Bern, 07.05.2020 - Im Jahr 2019 haben die Schweizer Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) insgesamt mehr Überwachungsmassnahmen angeordnet als im Vorjahr. Massnahmen in Echtzeit gab es hingegen deutlich weniger. Ihre Zahl nahm um 15 Prozent ab. Dies zeigt die jährliche Statistik zur Fernmeldeüberwachung. Diese verzeichnet erstmals auch abgeschlossene Einsätze mit besonderen Informatikprogrammen (GovWare).

Die Anzahl der durchgeführten Echtzeitüberwachungsmassnahmen (z.B. Mithören von Telefonaten oder Mitlesen von E-Mails) ist von 1'676 im Vorjahr auf 1'429 im Jahr 2019 gesunken (-15 Prozent). Ein Anstieg ist demgegenüber bei den rückwirkenden Überwachungsmassnahmen (Verbindungsnachweise, wer wann mit wem wo wie lange telefoniert hat) zu verzeichnen. Rückwirkende Überwachungsmassnahmen, zu denen auch Antennensuchläufe (Verbindungsnachweise auf einer bestimmten Mobilfunkzelle) gehören, wurden 6'550 angeordnet gegenüber 5'225 im Vorjahr (+25 %).

Die Zunahme bei den rückwirkenden Überwachungen ist zum einen auf den vermehrten Einsatz von Antennensuchläufen zurückzuführen. Zum andern hat sie auch technische Gründe. So wurde am 18. März 2019 eine neue Systemkomponente eingeführt (Warrant Management Component, WMC), mit der Antennensuchläufe nun statistisch feiner erfasst und ausgewiesen werden können. Antennensuchläufe wurden in 27 Fällen angeordnet, dabei wurden 1'726 Mobilfunkzellen à 2 Stunden analysiert. Das sind 91 Prozent mehr als 2018.

Die Zahl der Notsuchen blieb 2019 bei 663 stabil (651 im Vorjahr). Bei den Fahndungen nach entflohenen Häftlingen, die erst seit Einführung des neuen Gesetzes im 2018 möglich sind, ist ein Anstieg festzustellen. Ihre Zahl beläuft sich auf 24 (gegenüber 6 im Vorjahr). Die gesamte Anzahl Überwachungsmassnahmen steigt also auf 8'666 (gegenüber 7'558 im Vorjahr).

IMSI-Catcher und GovWare

Für 2019 sind erstmals auch abgeschlossene Einsätze mit besonderen Informatikprogrammen (GovWare) zu verzeichnen. Zwölf Einsätze gab es mit diesem Ermittlungsinstrument. Die meisten davon wurden bei schweren Delikten gegen Leib und Leben und schweren Betäubungsmitteldelikten eingesetzt. Die Anzahl Einsätze der besonderen technischen Geräte (IMSI-Catcher) beläuft sich auf 103 (Vorjahr: 84). Diese Instrumente wurden grösstenteils bei schweren Betäubungsmitteldelikten und Notsuchen nach vermissten Personen eingesetzt.

Bei schweren Vermögensdelikten wird vermehrt überwacht

Rund 40 Prozent aller Überwachungsmassnahmen wurden von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet, um schwere Vermögensdelikte aufzuklären. 26 Prozent betreffen schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und rund 10 Prozent strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Der Rest teilt sich auf diverse Deliktarten auf, darunter Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit und den öffentlichen Frieden.

Setzt man die angeordneten Fernmeldeüberwachungen in Relation zur Gesamtzahl der Delikte gemäss polizeilicher Kriminalstatistik (2019: 544 781), zeigt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden in etwa 1,5 Prozent aller Delikte eine Fernmeldeüberwachung anordnen. Der grösste Anteil entfällt auf gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen (11.3 %), Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege (6.5 %) und Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (3.2 %), also Straftaten, von denen viele mit einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr sanktioniert sind.

Überwachungen des NDB

Der NDB ordnete im Jahr 2019 49 Überwachungen an und stellte 6'422 Auskunftsgesuche. Im Jahr davor waren es 388 Überwachungen (-88 %) bzw. 8'011 Auskunftsgesuche (-20 %). Anzumerken ist, dass sich die Zählweisen des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheiden (siehe dazu Infobox).

Gebühren und Entschädigungen

Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB entrichteten im Jahr 2019 total 12.6 Millionen Franken Gebühren, rund 4 Prozent mehr als im Vorjahr. Den Mitwirkungspflichtigen wurden Entschädigungen in der Höhe von rund 6 Millionen Franken vergütet (-8 %). Der Gesamtaufwand des Dienstes ÜPF ist in diesem Jahr mit 31.5 Millionen Franken höher als im Vorjahr mit 28.5 Millionen Franken. Der Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF verringert sich damit von 49 auf 40 Prozent.

Glossar

Echtzeitüberwachung
Eine Echtzeitüberwachung ist die simultane, leicht verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten; z. B. Telefon- oder E-Mail-Überwachungen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails).

Rückwirkende Überwachung
Eine rückwirkende Überwachung beinhaltet v. a. die Verbindungsnachweise (wer hat mit wem wann wo und wie lange telefoniert) der zurückliegenden sechs Monate.

Antennensuchlauf
Ein Antennensuchlauf umfasst die rückwirkende Überwachung aller an einem bestimmten Standort angefallenen Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, welche über eine bestimmte Mobilfunkzelle (oder WLAN Zugangspunkt) während eines bestimmten Zeitraumes stattgefunden haben. Eine Anordnung betrifft eine Zelle über einen Zeitraum von 2 Stunden.

Fahndung
Im Rahmen einer Fahndung versuchen die Strafverfolgungsbehörden Personen aufzuspüren, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist.

Notsuche
Ausserhalb von Strafverfahren können Massnahmen der Fernmeldeüberwachung angeordnet werden, um vermisste Personen wie z. B. verunfallte Wanderer oder vermisste Kinder über die Ortung von mitgeführten Mobilgeräten zu finden und zu retten.

Einfache Auskunft
Einfache Auskünfte können Basisinformationen zu Teilnehmeranschlüssen (Telefonbuchabfragen) sein oder sie können den Behörden über Fragen wie "Welche Telefonnummern sind auf eine bestimmte Person registriert?" Auskunft geben.

Komplexe Auskunft
Komplexe Auskünfte (ehemals technisch-administrative Auskünfte) liefern weitergehende Informationen zu Fernmeldeanschlüssen wie Vertrags- oder Ausweiskopien.

Infobox

Zum Verfahren
Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung von schweren Straftaten gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Gestützt auf das am 1. September 2017 in Kraft gesetzte Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) kann dies auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) tun.

Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) geprüft und genehmigt werden. Der NDB holt vor jeder Durchführung einer Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein. Vorab konsultiert diese bzw. dieser den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung von gewisser Schwere bezieht, die zudem im Deliktkatalog (Art. 269 StPO) aufgeführt ist. Respektive ob im Falle des NDB eine genehmigte und freigegebene genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme laut Art. 26 ff. NDG vorliegt. Der Dienst ÜPF weist die Mitwirkungspflichtigen (MWP) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden oder dem NDB zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis. Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB bezahlen für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die MWP werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen ist die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1), die auf den 1. März 2018 ebenfalls revidiert wurde.

Hinweis zur neuen Zählweise
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) hat der Dienst ÜPF auch eine neue Zählweise der statistischen Daten eingeführt. Grundsätzlich werden alle Massnahmen, die einen Überwachungsauftrag an eine MWP zur Folge haben, in der Statistik berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden Aufträge an eine MWP aus technischen Gründen, etwa weil die MWP für die Ausführung einer Massnahme zwei Aufträge vom Dienst ÜPF benötigt. Diese technischen Aufträge werden seit dem Jahr 2018 nicht mehr in die Statistik aufgenommen. Der Transparenz halber werden ab diesem Jahr die Antennensuchläufe getrennt von den rückwirkenden Überwachungsmassnahmen in der Statistik geführt.

Wie schon früher ist auch hier zu beachten, dass auf ein Delikt bzw. eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme mehrere Überwachungsanordnungen entfallen können. So müssen zum Beispiel sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone einer verdächtigten Person überwacht werden. Weiter wird häufig etwa dieselbe Mobiltelefonnummer bei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können.

Hinweis zur unterschiedlichen Zählweise NDB und Dienst ÜPF
Da sich die Zählweisen des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheiden, sind die den NDB betreffenden Zahlen dieser beiden Stellen nicht miteinander vergleichbar. Der Dienst ÜPF erfasst die Anzahl Überwachungsaufträge pro beauftragte MWP. Wird beispielsweise dieselbe Mobiltelefonnummer bei drei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, weist der Dienst ÜPF in seiner Statistik 3 Überwachungsaufträge aus. Der NDB hingegen weist in einem solchen Fall eine Massnahme aus.


Adresse für Rückfragen

Nils Güggi (Bereichsleiter Recht & Controlling), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, T +41 58 463 36 21



Herausgeber

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr
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Generalsekretariat EJPD
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Letzte Änderung 06.02.2024

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