Veröffentlicht am 9. Juni 2026
Rechtliche Grundlagen – Menschenhandel
Die Bekämpfung von Menschenhandel wird in einer Vielzahl von internationalen Übereinkommen geregelt, die bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts zurückreichen. Aus heutiger Sicht sind folgende Übereinkommen massgebend:
- Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(UNTOC; SR 0.311.54) - Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(SR 0.311.542)
Dieses als «Palermo-Protokoll» bekannte Übereinkommen enthält in Artikel 3 die international gültige Definition von Menschenhandel. - Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels
(SR 0.311.543) - Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
(SR 0.311.40) - Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) - Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
(SR 0.107.2) - Botschaft über das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie und über die entsprechende Strafrechtsrevision des Tatbestandes des Menschenhandels
(BBl 2005 2807) - Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(SR 0.822.713.9) - Aktionsplan der OSZE zur Bekämpfung des Menschenhandels
- Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), Artikel 182
In Kraft seit 1. Dezember 2006. Der neue Straftatbestand stellt neben dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung auch jenen zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie der Entnahme von Körperorganen unter Strafe. Neu genügt für die Strafbarkeit der einmalige Handel mit nur einem Menschen. Die Anwerbung von Opfern ist dem Handel gleichgestellt. Der gewerbsmässige Menschenhandel und der Handel mit Minderjährigen gelten als strafverschärfende Tatbestände. - Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20); Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.01)
Diese Erlasse regeln den Aufenthalt von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel während einer Bedenkzeit, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Täterschaft sowie in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen. Das AIG sieht auch Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfen vor. - Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)
Das Opferhilfegesetz ist die Grundlage für die Betreuung und Unterstützung der Opfer von Menschenhandel. Es verpflichtet die Kantone, bei der Bereitstellung von Beratungsangeboten den besonderen Bedürfnissen der Opfergruppen, darunter den Opfern des Menschenhandels, Rechnung zu tragen. Dadurch wird die spezialisierte Opferbetreuung gefördert. - Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG; SR 312.2)
- Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV; SR 312.21)
- Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel (Verordnung gegen Menschenhandel; SR 311.039.3)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), Artikel 182
- BGE 128 IV 117: Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte Menschen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale «Einwilligung» der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist.
- BGer, 2C_373/2017, 14.02.2019: Ist die für die Abwicklung des Strafverfahrens zuständige Behörde der Auffassung, dass ein weiterer Aufenthalt des Opfers in der Schweiz für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist, müssen die Migrationsbehörden eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilen.
- BGer, 6B_4/2020, 17.12.2020: Der Erwerber kann gleichzeitig der Anwerber sein. Die Anwerbung ist als ein «Gesamtprozess» zu verstehen, der der Ausbeutung des Opfers vorausgeht und auf dieses Ziel hinführt.
- BGer, 2C_483/2021, 14.12.2021: Opfer von Menschenhandel können unter Berufung auf Artikel 14 Absatz 1a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eine B-Bewilligung beantragen.
- BGer, 6B_296/2024, 07.04.2025: Die Straftat ist bereits mit der Anwerbung des Opfers begangen, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass die Ausbeutung tatsächlich stattgefunden hat. Die Wirksamkeit einer Einwilligung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen – insbesondere ist zu prüfen, ob die Einwilligung in voller Freiheit und in Kenntnis aller Konsequenzen erteilt wurde und nicht das Ergebnis einer prekären wirtschaftlichen Lage ist.
- BGer, 6B_1360/2023, 18.09.2025: Das Bundesgericht hebt die Freisprüche des Obergerichts vom Vorwurf des Menschenhandels zwecks Arbeitsausbeutung auf. Aufgrund gezielter Täuschung über Arbeitsbedingungen, Lohn und Umfeld ist die Einwilligung des Opfers ungültig. Extreme Arbeitsbedingungen (überlange Arbeitszeiten, mangelnde Freizeit, keine Privatsphäre, entwürdigendes Arbeitsklima, psychische und physische Übergriffe, sexuelle Nötigung) werden als qualifizierte Formen der Ausbeutung eingestuft.
- Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall (Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM), I.5, Version vom Oktober 2013, Stand am 1. Januar 2026)
Die Weisungen informieren über die Anwendung der Bestimmungen zum Aufenthalt der Opfer, Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel. Die für Fälle von Menschenhandel relevanten Bestimmungen sind in Punkt «5.7 Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel» enthalten. Die Weisungen halten unter anderem fest, dass eine Härtefallbewilligung unabhängig von der Aussagebereitschaft des Opfers erteilt werden kann, und zeigen den vorhandenen Handlungsspielraum auf, den AIG und VZAE für Härtefälle vorsehen. - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (PDF, 96 kB, 12.08.2025) Leitlinien des EDA für aussenwirksame Massnahmen zur Prävention des Menschenhandels sowie zum Schutz seiner Opfer
- Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall (Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM), I.5, Version vom Oktober 2013, Stand am 1. Januar 2026)