Letztinstanzliche kantonale Entscheide den Bundesbehörden zustellen; Bundesrat verabschiedet Eröffnungsverordnung

Bern, 08.11.2006 - Die Kantone müssen letztinstanzliche Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden eröffnen. Diese Pflicht ist in der neuen Eröffnungsverordnung verankert, die der Bundesrat am Mittwoch verabschiedet hat und die mit dem Bundesgerichtsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird.

Das Bundesgerichtsgesetz berechtigt die Bundesbehörden, letztinstanzliche kantonale Entscheide im Bereich des öffentlichen Rechts vor Bundesgericht anzufechten. Die zuständigen Bundesbehörden können ihr Beschwerderecht und damit ihre Aufsicht über den kantonalen Vollzug von Bundesrecht allerdings nur wahrnehmen, wenn ihnen die kantonalen Behörden die letztinstanzlichen Entscheide sofort eröffnen. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden und die Pflicht der kantonalen Behörden zur Eröffnung letztinstanzlicher Entscheide sind bereits im bisherigen Recht vorgesehen und stellen keine Neuerung dar.

In gewissen Gebieten des öffentlichen Rechts, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, und im Bereich des Raumplanungsgesetzes wünschen die zuständigen Bundesstellen nicht sämtliche letztinstanzlichen Entscheide zu erhalten. Diesem Anliegen wird in der Eröffnungsverordnung durch eine Ausnahmeklausel Rechnung getragen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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