Bundesrat lehnt die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt" ab

Bern, 11.01.2017 - Die Wirtschaft muss die Menschenrechte respektieren und die Umwelt schützen. Der Bundesrat anerkennt damit im Kern die Anliegen der Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt". Die Forderungen der Initianten gehen ihm jedoch insbesondere im Bereich der Haftungsregelung zu weit. Er hat deshalb an seiner Sitzung vom 11. Januar 2017 beschlossen, dem Parlament die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Er begründet seinen Entscheid auch mit erst kürzlich beschlossenen Aktionsplänen in diesen Bereichen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird dem Bundesrat bis Mitte August 2017 einen Botschaftsentwurf unterbreiten.

Die Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" wurde am 10. Oktober 2016 mit 120 418 gültigen Unterschriften eingereicht. Die sogenannte Konzernverantwortungsinitiative verlangt, dass Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz die international anerkannten Menschenrechte und Umweltstandards sowohl im In- als auch im Ausland respektieren müssen.

Die Unternehmen sollen gemäss Volksinitiative verpflichtet werden, regelmässig eine Sorgfaltsprüfung hinsichtlich der Auswirkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt sowie hinsichtlich der Massnahmen zur Verhütung oder Beendigung von allfälligen Verletzungen durchzuführen und darüber Bericht zu erstatten.

Der vorgeschlagene Verfassungsartikel sieht zudem vor, dass fehlbare Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden können. Und zwar sollen sie gegebenenfalls auch für Tätigkeiten von Unternehmen haften, die sie wirtschaftlich kontrollieren, ohne direkt am operativen Geschäft beteiligt zu sein.

Bundesrat unterstützt Kernanliegen der Volksinitiative

Der Bundesrat räumt der Einhaltung der Menschenrechte und dem Schutz der Umwelt einen hohen Stellenwert ein. Daher hat er in seiner Legislaturplanung 2016-2019 beide Themenbereiche als ständige und prioritäre Ziele definiert. Damit unterstützt er im Kern die Anliegen der Konzernverantwortungsinitiative.

Der Bundesrat verweist zudem auf die Tatsache, dass die Schweiz bereits in verschiedenen Bereichen auf direkte oder indirekte Weise Vorgaben für die Auslandsaktivitäten von Schweizer Unternehmen macht. Zu nennen ist dabei zum Beispiel das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten Sicherheitsdienstleistungen, mit welchem private Sicherheitsdienstleiter verpflichtet werden, den internationalen Verhaltenskodex bezüglich Menschenrechte einzuhalten. Weiter verweist der Bundesrat auf den kürzlich verabschiedeten Vorschlag, die Finanzströme in der Rohstoffbranche transparenter zu machen.

Haftungsregelung zu weit ausgedehnt

In zwei Punkten schiesst das Volksbegehren nach Ansicht des Bundesrats jedoch über das Ziel hinaus: Einerseits weil die Initiative nebst der Berichterstattungspflicht eine ausdrückliche Sorgfaltsprüfungspflicht enthält, die sich auch auf kontrollierte Unternehmen im Ausland sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen der Unternehmen erstreckt. Andererseits weil die geforderten Haftungsregeln - soweit überhaupt vorhanden - strenger sind als in allen anderen Rechtsordnungen und so den Wirtschaftsstandort Schweiz gefährden würden.

Aktionspläne zur gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen

Aus den genannten Gründen lehnt der Bundesrat die Konzernverantwortungsinitiative ab. Zudem verweist er auf erst kürzlich beschlossene Aktionspläne sowohl im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte (Aktionsplan für die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vom 9. Dezember 2016) als auch im Bereich Wirtschaft und Umwelt (Positionspapier und Aktionsplan zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen vom 1. April 2015). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die darin vorgesehenen Instrumente die Anliegen der Konzernverantwortungsinitiative im Kern aufnehmen.


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Der Bundesrat
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Letzte Änderung 30.01.2024

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