Revidiertes Sanierungsrecht tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Bern, 06.11.2013 - Der Bundesrat hat heute die Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Die neuen Bestimmungen erleichtern die Sanierung von Unternehmen.

Das revidierte Gesetz beseitigt durch punktuelle Verbesserungen verschiedene Schwachstellen im bisher geltenden Insolvenzrecht. Es sieht namentlich folgende Neuerungen vor:

  • Die Nachlassstundung wird künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden. Sie kann vermehrt auch zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden.
  • Die Genehmigung des Nachlassvertrages hängt nicht mehr davon ab, dass die Befriedigung der Drittklassforderungen sichergestellt ist. Dieses Erfordernis hat oft erhebliche finanzielle Mittel blockiert und das Zustandekommen eines Nachlassvertrages beträchtlich erschwert. Die Anteilseigner müssen zudem bei einem ordentlichen Nachlassvertrag künftig einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten, damit eine gewisse Gleichbehandlung mit den Gläubigern erreicht wird.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert, ob ein Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt. Im ersten Fall wird vermutet, dass das Dauerschuldverhältnis ordentlich aufgelöst wird, sofern die Konkursverwaltung den Vertrag nicht weiterführen will und nicht in diesen eintritt. Im zweiten Fall kann hingegen der Schuldner ein Dauerschuldverhältnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich auflösen, wobei die Gegenpartei aber voll zu entschädigen ist.
  • Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen gestärkt. Falls es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen repräsentativen Gläubigerausschuss ein, der den Sachwalter beaufsichtigt.
  • Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernommen, besteht keine Pflicht mehr, alle bisherigen Arbeitsverträge zu übernehmen. Ob und wieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsverträge übernommen werden, ist im Einzelfall zwischen den Beteiligten zu verhandeln. Als Ausgleich gibt es neu eine allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen, sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen wird. Diese Pflicht gilt für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen wollen. Damit kommen mehr als ein Drittel der Arbeitskräfte in den Genuss der neuen Regelung.
  • Das mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 eingeführte Privileg für Forderungen aus der Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben. Dieses Privileg hat viele Sanierungen erschwert oder gar verunmöglicht, die unter früherem Recht hätten durchgeführt werden können.
  • Die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts soll erleichtert werden, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt. Dies gilt namentlich auch für Verschiebungen innerhalb eines Konzerns.

Die Referendumsfrist gegen das revidierte Gesetz ist am 10. Oktober 2013 unbenutzt abgelaufen. Die Kantone müssen aufgrund der Rechtsänderung ihr eigenes Recht, insbesondere ihre Einführungsgesetze zum SchKG, nicht anpassen. Da auch keine anderen organisatorischen Massnahmen erforderlich sind und keine anderweitigen Gründe für eine längere Übergangs- und Anpassungsfrist bestehen, können die neuen Bestimmungen per 1. Januar 2014 in Kraft treten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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