Das Handelsregister soll modernisiert werden
(Letzte Änderung 20.12.2012)
Bern, 19.12.2012 - Der Bund soll ein elektronisches Handelsregister aufbauen, das weiterhin von den Kantonen geführt wird. Damit können die Handelsregistereinträge künftig direkt im Internet veröffentlicht werden. Zudem sieht der Bundesrat mehrere Erleichterungen für KMU vor. Er hat seine Vorschläge am Mittwoch in die Vernehmlassung geschickt.
Seit 1937 sind die Vorschriften über das Handelsregister im Obligationenrecht nicht mehr umfassend revidiert worden. Die Eidg. Expertenkommission für das Handelsregister erarbeitete im 2010 eine Vision zum schweizerischen Handelsregisterwesen. Sie kam zum Schluss, dass eine Modernisierung notwendig ist, da das geltende Recht den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer des Handelsregisters nicht mehr gerecht wird. Grundlegende Erneuerungen und Verbesserungen sind ohne die Anpassung der geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts jedoch nicht möglich.
Vollständige Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Handelsregisters
Der 30. Titel des Obligationenrechts zum Handelsregister wird vollständig überarbeitet. Ein zentraler Punkt der Modernisierungsbemühungen ist der Aufbau einer nationalen Infrastruktur des Handelsregisters durch den Bund. Die Kantone bleiben jedoch für die Führung des Handelsregisters zuständig. Durch die vorgesehenen Massnahmen wird der Vollzug des Handelsregister- und Gesellschaftsrechts einheitlicher und die Verfahren werden kürzer.
Die AHV-Versichertennummer soll auch im Bereich des Handelsregisters systematisch für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden können. Das mit ihrer Hilfe zu erstellende Personenregister wird der Öffentlichkeit aktuelle und zuverlässige Auskünfte über alle im Handelsregister eingetragenen Personen liefern. Die AHV-Versichertennummer wird nicht öffentlich sein, sondern nur verwaltungsintern verwendet.
Handelsregisteranmeldungen und -belege sind mittelfristig ausschliesslich elektronisch einzureichen. Im Gegensatz zu anderen Staaten werden aber weiterhin alle Personen, also nicht nur Rechtsanwälte oder Urkundspersonen, eine Eintragung im Handelsregister veranlassen können.
Administrative Entlastung für einfach strukturierte Unternehmen
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sollen ohne Urkundsperson gegründet, aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden können, sofern sehr einfache Verhältnisse vorliegen. Für solche Unternehmen wird folglich die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung aufgehoben.
Punktuelle Anpassungen des Revisionsaufsichtsgesetzes
Der extraterritoriale Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes wird präzisiert, um das Verhältnis zwischen dem Investorenschutz, der Sicherstellung einer effektiven und effizienten Aufsicht und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarkts zu verbessern. Zudem werden die Anforderungen an die Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen an die auf den 1. Januar 2012 erhöhten Schwellenwerte angepasst. Dadurch können Revisionsstellen von kleineren und mittleren Unternehmen entlastet werden.
Die Vernehmlassung zur Änderung des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsrechts dauert bis 5. April 2013.
Adresse für Rückfragen
Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch
Herausgeber
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Letzte Änderung 26.06.2024