Neue Prozessordnungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft

Bern, 31.03.2010 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Schweizerische Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung und die Schweizerische Zivilprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Gerichtsorganisation bleibt wie bisher den Kantonen überlassen, muss aber an die Vorgaben der neuen Prozessordnungen angepasst werden. Auf den gleichen Zeitpunkt treten ferner das Strafbehördenorganisationsgesetz sowie das revidierte Lugano-Übereinkommen in Kraft.

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) ersetzen die 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie den Bundesstrafprozess. Damit werden Straftaten in der Schweiz künftig nicht nur einheitlich im Strafgesetzbuch umschrieben, sondern auch nach den gleichen prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt. Die Aufhebung der Rechtszersplitterung dient der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit und ermöglicht eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt die 26 kantonalen Zivilprozessgesetze. Sie knüpft an die gewachsene kantonale Prozessrechtstradition an und verwirklicht eine praxisnahe, effiziente und moderne Verfahrensordnung. Auch die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts beseitigt die Rechtszersplitterung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit. Die ZPO sieht verschiedene Verfahrenstypen vor, die auf die Art der Parteien und des Streites abgestimmt sind, und räumt der aussergerichtlichen Streitbeilegung einen hohen Stellenwert ein.

Das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) setzt die Vorgaben der StPO auf Bundesebene um. Es hebt das Eidg. Untersuchungsrichteramt auf, dessen personelle und finanzielle Mittel in die Bundesanwaltschaft überführt werden. Gleichzeitig regelt das StBOG die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu. In Zukunft wird die Strafverfolgungsbehörde des Bundes von einem besonderen Gremium beaufsichtigt. Dieses vom Parlament zu wählende Gremium besteht aus je einem Vertreter des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts, zwei praktizierenden Anwälten oder Anwältinnen und drei Fachpersonen. Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die beiden Stellvertreter/innen werden zudem künftig vom Parlament gewählt werden.

Das revidierte Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen weitet den räumlichen Geltungsbereich auf die neuen EU-Staaten aus. Damit wird die Rechtssicherheit massgeblich verbessert, was insbesondere dem Handel, aber auch den Konsumenten und den Unterhaltsberechtigten zugute kommt. Das revidierte Abkommen sieht zudem ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor und enthält neue Bestimmungen, welche die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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